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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Ferrari kann durchaus Betriebsvermögen sein

    von RA Dr. Mario Bergmann, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, FA StrR, Hannover

    Ob ein geleastes Kfz zum Betriebsvermögen gehört, orientiert sich ausschließlich an der vereinbarten Leasingzeit oder der überwiegenden betrieblichen Nutzung. Liegt jedoch ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vor, sind nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen (BFH 29.4.14, VIII R 20/12, Abruf-Nr. 142347).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbstständig tätigen Tierarztes. Der Kläger hielt im Betriebsvermögen einen VW Multivan und einen Porsche Boxter S, anschließend einen Ferrari Spider (Leasingraten 36 x 2.000 EUR). Er nutzte das Kfz bei einer km-Leistung von durchschnittlich 3000 km/Jahr überwiegend für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen. Das FA und das FG lehnten die geltend gemachten Kosten von durchschnittlich 30.000 EUR ab und berücksichtigten nur eine Pauschale von 2 EUR pro Kilometer.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage wurde abgewiesen. Der Ferrari kann durchaus Betriebsvermögen sein. Ein geleaster Pkw kann zum Betriebsvermögen gehören, wenn die vereinbarte Grundmietzeit 36 Monate beträgt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Kläger hat die überwiegende Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen.

     

    Es kann aber nur der betrieblich veranlasste Teil der Kfz-Kosten als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen zu bewerten sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Ziel der Vorschrift ist es, Aufwendungen auszuschließen, die von persönlichen Motiven des Steuerpflichtigen begleitet sind und deswegen als unangemessener Repräsentationsaufwand einzuschätzen sind, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Durchführung einer Kosten-Nutzung-Analyse eine abweichende Entscheidung getroffen hätte. In diesem Fall sind nur die angemessenen Kosten anzusetzen. Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen:

    • Größe des Unternehmens,
    • Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns,
    • Bedeutung des Aufwands für den Geschäftserfolg,
    • Üblichkeit des Aufwands bei vergleichbaren Betrieben,
    • Vorliegen eines objektiven Grundes (z.B. günstiges Gegengeschäft),
    • Berührung der privaten Lebenssphäre.

     

    Bei Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich der Aufwand als unangemessen dar. Das Kfz ist in drei Jahren nur an insgesamt 20 Tagen genutzt worden. Zudem ist der Kläger an diesen Tagen nur zu Fortbildungen gefahren bzw. in einem Fall zu einem Gerichtstermin. Ein Einsatz zur berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit fehlt gänzlich. Damit überwiegt der private Repräsentations- und Affektionswert deutlich. Unter Heranziehung von Betriebskosten gängiger Marken der Oberklasse (Mercedes SL) ist die Berücksichtigung von 2 EUR pro Kilometer angemessen.

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat wiederholt mit dem Thema Luxussportwagen und Betriebsausgaben zu tun. In seiner Entscheidung vom 4.12.12 (VIII R 42/09, NJW 13, 1023) stand infrage, ob der im Betriebsvermögen gehaltene Porsche 911 zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der BFH entschied zugunsten des Klägers, da dieser auch im Privatvermögen über gleichklassige Kfz verfügte und damit der Anscheinsbeweis für eine überwiegende private Nutzung erschüttert war. Das FA konnte die überwiegende private Nutzung nicht nachweisen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 245 | ID 42901514

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