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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Der störrische Vermieter

    | Beim FA ging eine anonyme Anzeige gegen einen Vermieter ein. Der Vermieter hatte zunächst von seinen Mietern Renovierungsarbeiten und dann die entsprechenden Rechnungen für seine eigene Steuererklärung verlangt. Mit dem Bemerken, damit könnten die Mieter ja sowieso nichts anfangen, habe er sich über deren Bedenken hinweg gesetzt. |

     

    1. Begehung vor Ort

    Laut Akte war der Angezeigte tatsächlich Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er auch selbst wohnte. Er hatte jährlich mehrere 1.000 EUR für Renovierungsarbeiten geltend gemacht. Aufgrund der konkreten Angaben im Rahmen der Anzeige konnte der Sachbearbeiter im FA den Fall direkt an den Strafsachenbearbeiter abgeben. Zunächst wurde der Anzeigenerstatter von der Strafsachenstelle noch einmal aufgesucht und zu den Vorwürfen befragt. Der Anzeigenerstatter zeigte dem Bearbeiter voller Stolz, welche Arbeiten er an der Wohnung hatte vornehmen lassen und zum Teil auch selbst vorgenommen hatte - im Badezimmer hatte er die Keramikteile ausgetauscht und durch neue, hochwertige Ware ersetzt. Der Vermieter habe die Kosten nicht übernommen, dann aber die Rechnungen haben wollen. In seinem Ärger habe er den Brief an das FA geschrieben. Auch die anderen Mietern im Hause hätten Ähnliches zu berichten. Als er auf eigene Kosten auch noch die defekten Rollladen habe reparieren lassen müssen, habe er diese Rechnung aber behalten, weil er gehört habe, dass er diese selbst steuerlich absetzen könne.

     

    2. Weitere Mieter als Zeugen vernommen

    Auch die anderen Mieter im Haus wurden als Zeugen vernommen. Aufgrund der Aussagen konnte gegen den Vermieter ein Strafverfahren eingeleitet werden. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung gab er sich unbeeindruckt von der Einleitung des Strafverfahrens: Es sei wirtschaftlich doch egal, wer die Kosten getragen habe. Er als Vermieter könne sie steuerlich gebrauchen und nicht die Mieter. Schließlich stelle er sein Eigentum zur Verfügung. Bei der kritischen Durchsicht seiner Steuererklärungen wurde zudem festgestellt, dass er auch bei den Entfernungskilometern gemogelt und darüberhinaus auch Reisekosten geltend gemacht hatte, die der Arbeitgeber ihm ersetzt hatte. Auch hier sah er den Unrechtsgehalt seines Vorgehens nicht ein, denn schließlich sei die Erstattung des Arbeitgebers nicht ausreichend gewesen, um seine tatsächlichen Kosten zu decken.

     

    3. Mangels Einsicht keine Einstellung des Verfahrens

    Da aufgrund seines störrischen Verhaltens eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nicht in Betracht kam, beantragte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Immerhin war es in den letzten fünf Jahren zu Hinterziehungen i.H. von 15.000 EUR gekommen. Auch den Strafbefehl über 120 Tagessätze wollte er nicht akzeptieren und so musste er sich vor dem Strafrichter verantworten. Dieser hatte wenig Verständnis für die Einlassungen des Angeklagten und verurteilte ihn zu 120 Tagessätzen. Dabei wertete er das jahrelange Hinterziehen von Steuern und seine Uneinsichtigkeit strafschärfend.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 242 | ID 42247328

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