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  • · Nachricht · § 50d Abs. 3 EStG

    Finanzverwaltung nimmt zur Unionswidrigkeit der Treaty-Shopping-Regelung Stellung

    | Das BMF hat ein Schreiben bezüglich der unionsrechtskonformen Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht . Es geht um das Urteil des EuGH zur Unionswidrigkeit der bis einschließlich 2011 geltenden deutschen Treaty-Shopping-Regelung, aber auch um ausgewählten Punkte der aktuell geltenden Gesetzesfassung (BMF 4.4.18, IV B 3 - S 2411/07/10016-14). |

     

    Hintergrund: Das FG Köln hatte Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Deshalb hatte es diese Frage mit Beschlüssen vom 8.7.16 (2 K 2995/12 ) und vom 31.8.16 (2 K 721/13) dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte beide Vorlagen zu einem Verfahren verbunden und mit Urteil vom 20.12.17 ( C-504/16 und C-613/16) die Zweifel bestätigt. Die vorgelegte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG verstoße sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Vorlagen betrafen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007. Mit Wirkung zum 1.1.12 wurde die Regelung etwas entschärft.

     

    Dazu bestimmt das BMF in seinem aktuellen Schreiben Folgendes:

     

    § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer geltend macht, nicht mehr anzuwenden.

     

    § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.11 (BGBl I 11, 2592) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2 keine Anwendung findet. Gleichwohl fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe i. S. d. § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil bezweckt wird.

     

    Das BMF-Schreiben vom 24.1.12 (IV B 3 - S 2411/07/100016, BStBl I 12, 171) zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

     

    • eine Gesellschaft auch insoweit im Sinne des § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, als sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt; dies gilt im Fall einer passiven Beteiligungsverwaltung (Tz. 5.2) nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt;

     

    • für den Geschäftszweck der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ein im Sinne des § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht zwingend voraussetzt, dass die Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt (betrifft Tz. 7);

     

    • die § 50d Abs. 3 S. 2 EStG betreffenden Ausführungen keine Anwendung finden (betrifft Tz. 6 und 8).

     

    Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

     

    Beachten Sie | Auch zu der aktuellen ab 2012 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG hat das FG Köln mit Beschluss dem EuGH seine Bedenken in einem weiteren Vorlagebeschluss vom 17.5.17 (2 K 773/16) mitgeteilt; das Verfahren ist beim EuGH unter C-440/17 anhängig.

     

    Quelle: ID 45229320

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