Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Private Krankenanstalt kann unionsrechtlich steuerfreie Leistungen erbringen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Eine private Krankenanstalt, die weder Einrichtung des öffentlichen Rechts noch nach § 108 SGB V zugelassen ist, kann nach Unionsrecht steuerfreie Leistungen erbringen (FG Köln 13.4.16, 9 K 3310/11, Rev. zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH, die in angemieteten Räumen in einem Krankenhaus eine private Krankenanstalt zur Erbringung diagnostischer und therapeutischer Leistungen betreibt. Organisation und Durchführung ist dabei einem Krankenhaus angelehnt. Die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Patienten erfolgt durch G-DRG-Fallpauschalen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zuzüglich einer Pauschale für die Unterbringung im Einzel- oder Doppelzimmer. Eine sozialversicherungsrechtliche Zulassung besteht nicht. Im Jahr 2009 wurde bis August die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Anschließend hat die Klägerin die Umsätze steuerfrei behandelt und forderte dieses auch rückwirkend für das gesamte Jahr 2009. Das FA versagte die Steuerfreiheit, da § 4 Nr. 14b UStG nicht erfüllt ist. Das FG gab der Klage jedoch wegen Erfüllung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystemRL statt.

     

    Anmerkungen

    Die Steuerfreiheit der Leistungen liegt nach nationalem Recht unstrittig nicht vor. Nach Unionsrecht erfolgt jedoch eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden. Eine solche Einrichtung wird durch die Klägerin betrieben. Die Leistungen werden überwiegend von Krankenkassen übernommen, wobei die abgerechneten Fallpauschalen und die Zimmerpauschale mit den Vergütungen für öffentliche Krankenhäusern gleichzustellen sind. Eine soziale Vergleichbarkeit fehlt auch nicht, da kaum gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, da für deren Behandlungen eine Zulassung nach § 108 SGB V bzw. entsprechende Verträge mit den Sozialversicherungsträgern notwendig sind. Die Vergleichbarkeit wird über die Art und Weise der erbrachten Leistungen erfüllt.

     

    Praxishinweise

    Zumindest für das Streitjahr hat die Klägerin keinen finanziellen Vorteil durch das Urteil. Zwar wurden die Umsätze als steuerfrei anerkannt, die Umsatzsteuer ist bis August jedoch trotzdem abzuführen, da diese in den Rechnungen ausgewiesen wurde. Es liegt damit ein unberechtigter Steuerausweis vor, der nicht korrigiert wurde. Ein Vorsteuerabzug besteht jedoch für das ganze Jahr nicht. Insbesondere bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Leistungen lohnt sich ein Blick auf das Unionsrecht, das in vielen Fällen großzügiger ist als nationales Recht. Die Finanzverwaltung richtet sich hauptsächlich nach dem UStG und vernachlässigt die MwStSystemRL.

    Quelle: ID 44183776

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents