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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vergleichbarkeit der Leistungen von privaten mit öffentlichen Krankenhäusern im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Bei einer Privatklinik mit eigenen Ärzten und Belegärzten sind die Leistungen der Belegärzte keine allgemeinen Krankenhausleistungen (FG Berlin-Brandenburg 16.8.16, 7 K 7184/14, Rev. zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt ein privates Krankenhaus. Es sind angestellte Ärzte und Belegärzte tätig. Die Behandlungen umfassen typische Heilbehandlungen, Schönheitsoperationen und transsexuelle Chirurgie. Das Krankenhaus besteht aus 10 Einzelzimmern, 12 Doppelzimmern und zwei Dreibettzimmern. Die Leistungen werden zum Teil von Krankenkassen erstattet. Das Entgelt basiert auf Fallpauschalen nach § 17b KHG. Für die Unterbringung in Zweibettzimmern und Verpflegung werden Sonderfallpauschalen berechnet. FA und FG lehnen für die Streitjahre 2005, 2006 und 2013 eine Steuerbefreiung ab.

     

    Anmerkungen

    Nach § 4 Nr. 16 b UStG a.F. sind die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze des betrachteten Jahres steuerfrei. Dann müssen aber im Vorjahr mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die allgemeine Krankenhausleistung kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wurde. Private Kliniken sind begünstigt, wenn sie unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtlich organisierte Kliniken tätig sind. Schädliche Leistungen sind z. B. Wahlleistungen für Einzel- oder Zweibettzimmer oder Chefarztbehandlung. Medizinische Wahlleistungen sind unschädlich. Nach Ansicht des FG sind die Leistungen der Belegärzte keine allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie können nicht der Privatklinik begünstigend zugerechnet werden. Im Klagefall wurde daher die Steuerbefreiung für 2005 und 2006 verwehrt. Nur bei reinen Belegkliniken ist die Abrechnung der Belegärzte maßgebend. Da dieses höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.

     

    Praxishinweis

    Die Urteilsbegründung geht ausführlich auf das Jahr 2013 und die Diskrepanz zwischen nationalem Recht und Unionsrecht ein: Die Befreiungsnorm § 4 Nr. 14b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG n. F. für private Krankenhäuser ist unionsrechtswidrig und so kann Art. 132 Abs. 1 b MwStSystRL unmittelbar angewendet werden (BFH 23.10.14, V R 20/14; BFH 18.3.15, XI R 38/13). Die Steuerbefreiung gibt es auch für eine ordnungsgemäß anerkannte und einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gleichartige Einrichtung, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbringt. Folgende Voraussetzungen sind hervorzuheben:

     

    • Bestehen für die Behandlung von Kassenpatienten z. B. Strukturverträge i. S. § 73 a SGB V? (Spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit)

     

    • Welcher therapeutische Zweck liegt den in der Klinik vorgenommenen operativen Eingriffen zugrunde? (Gemeinwohlinteresse)

     

    • Sind die von der Klinik zu erbringenden Leistungen mit denen der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vergleichbar? (Leistungsangebot)

     

    • Werden mindestens 35 % gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und zusätzlich Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch behandelt? (überwiegende Kostenübernahme von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit)

     

    Im Urteilsfall fehlte die Vergleichbarkeit des Leistungsangebots. Der Anteil der Ein- und Zweibettzimmer war deutlich höher als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

     

    Nach Ansicht des Senats sind die durch Belegärzte erbrachten Leistungen in die Beurteilung mit einzubeziehen, soweit sie das Leistungsangebot der Klinik mit prägen. Interessant ist auch die Aussage, dass Anästhesieleistungen als Schmerzlinderung nicht grundsätzlich medizinisch indiziert sind. Es ist zu verneinen, wenn die Schmerzen eine Begleiterscheinung eines freiwilligen Eingriffs sind. Einer steuerlichen Begünstigung fehlt dann die soziale Rechtfertigung.

    Quelle: ID 44244612

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