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  • · Nachricht · Ehescheidung

    Abfindungszahlung für den Anspruch aus einem Versorgungswerk sind Sonderausgaben

    | § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 lässt den Abzug von Abfindungszahlungen beim Versorgungsausgleich im Ehescheidungsverfahren als Sonderausgabe zu, soweit die Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (FG Schleswig-Holstein 18.7.16, 3 K 49/14, Rev. BFH X R 24/16). |

     

    Der Kläger zahlte während seines Berufslebens in das Versorgungswerk für Apotheker ein. Seine Ehe wurde geschieden. Er zahlte zur Abwendung des Versorgungsausgleichs einen einmaligen Betrag seiner Exfrau, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

     

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 zählen zu den abzugsfähigen Sonderausgaben Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 VersAusglG und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i BGB in der bis zum 31.8.09 geltenden Fassung sowie nach § 3a Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Vorliegend waren die Zahlungen beim Empfänger nach § 22 Nr. 1c EStG a. F. (durch Gesetz vom 22.12.14, BGBl I 14, 2417, mit Wirkung vom 1.1.15 ersetzt durch § 22 Nr. 1a EStG) als sonstige Einkünfte zu versteuern.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Versorgungsausgleich bei Scheidung gelten seit dem 1.9.09 die Neuregelungen des VersAusglG. In § 10 VersAusglG ist der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden. Danach ist jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Als Ausnahme zur internen Teilung ist in §§ 14 ff. VersAusglG die externe Teilung vorgesehen. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen als den gegenwärtigen, also einen externen unternehmensfremden Versorgungsträger übertragen, der hieraus eine angemessene Versorgung zu gewähren hat (vgl. FG Münster 11.11.15, 7 K 453/15 E, EFG 2016, 114; vgl. auch Huber/Burg, BB 09, 2534).

     

    Seit dieser Neuregelung muss sowohl im Fall der internen Teilung (§ 3 Nr. 55a EStG) als auch bei externer Teilung (§ 3 Nr. 55b EStG) nicht mehr der Ausgleichspflichtige, sondern der Ausgleichsberechtigte die Leistungen versteuern. Diese gesetzlich vorgesehene Realteilung und die damit verbundene Verlagerung der Einkünfte auf seine geschiedene Ehefrau hat der Kläger durch die in dem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbarte Ausgleichszahlung verhindert. Zugunsten der berechtigten geschiedenen Ehefrau hätten Anwartschaften beim Versorgungswerk für Apotheker zulasten des versorgungsausgleichsverpflichteten Klägers aus Mitteln seines Versorgungsträgers begründet werden müssen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 22 Rz. 117).

     
    Quelle: ID 44441933

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