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  • 08.12.2016 · Musterverträge und -schreiben · Objektplanung Gebäude / Innenräume · LPH 8/9

    Entscheidungsvorlage: Gewünschte Ausführung soll von Ausführungsplanung abweichen

    Die Bauüberwachung darf nicht tatenlos zusehen, wenn die Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers von der Ausführungsplanung abweichen soll. Ansonsten drohen ihr Schadenersatzforderungen, weil sie ihre Beratungspflicht verletzt hat. Ziehen Sie aus dieser – von der Rechtsprechung gestützten – Tatsache die richtigen Konsequenzen. Sie betrifft vor allem den Fall, dass die Lph 8 isoliert vergeben worden ist. Nutzen Sie die PBP-Entscheidungsvorlage, um sich haftungstechnisch in ruhiges Fahrwasser zu bringen.