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  • 06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen · LPH 8/9

    § 13 Abs. 5 VOB/B: Fruchtloser Ablauf Mängelbeseitigungsfrist und die Folgen

    Wenn ein Auftragnehmer die Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos ablaufen lässt, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des §13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Mängelbeseitigung selbst vornehmen bzw. von einem Dritten durchführen lassen. Das Schreiben regelt die Folgen, falls die Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos abgelaufen ist.