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  • 13.12.2016 · Musterverträge und -schreiben · Allgemeine Unternehmensführung · Betriebswirtschaft/Controlling

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    In vielen Fällen ist die Tätigkeit der Ingenieur- und Architekturbüros wie mit einem Brennglas noch immer auf den Büroinhaber zugeschnitten. Er beherrscht weitgehend die Geschehensabläufe, ist Urheber der Arbeiten im Sinne des Urhebergesetzes und erhebt oftmals den Anspruch, alles selbst gedacht und getan zu haben.