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  • 21.07.2017 · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Betrugsschaden als Werbungskosten abziehbar

    | Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war (BFH 9.5.17, IX R 24/16, Abruf-Nr. 194764 ). |

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