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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Falscher Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher: Verwaltung ist nun großzügiger

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das UStG hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung durch den BFH und das BMF. Wegen eines Urteils des EuGH (8.12.22, C-378/21 ) hat sich das aber nun geändert und die Finanzverwaltung zeigt sich großzügiger (BMF 27.2.24, III C 2 - S 7282/19/10001 :002, Abruf-Nr. 240327 ). Durch anhängige Verfahren könnte es sogar zu weiteren Lockerungen kommen. |

    1. Das BMF-Schreiben vom 27.2.24

    Die Steuerschuld nach § 14c UStG besteht bislang unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. § 14c UStG gilt daher auch, wenn die Steuer unrichtig oder unberechtigt gegenüber Privatpersonen ausgewiesen wird (BFH 13.12.18, V R 4/18, Rz. 16; 31.5.17, V B 5/17, Rz. 5).

     

    Der EuGH (8.12.22, C-378/21) hat in einem österreichischen Fall mit einem falschen Steuersatz nun allerdings entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG) schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 MwStSystRL ist hier nicht anwendbar.

      

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