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  • · Fachbeitrag · Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen

    Ein-Prozent-Regel vermeiden und mehr Kfz-Kosten absetzen

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bei auch privat genutzten Pkw wird der Privatanteil regelmäßig anhand der Ein-Prozent-Regel ermittelt. Dieser einfachen Handhabung stehen aber häufig steuerliche Nachteile gegenüber. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, dass es sich durchaus lohnen kann, die Ein-Prozent-Regel z. B. dadurch zu vermeiden, dass der betriebliche Nutzungsumfang unter 50 % gehalten wird und darüber hinausgehende betriebliche Fahrten mit einem Privatfahrzeug erfolgen. |

    1. Nutzungsentnahme bei privater Pkw-Nutzung

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist bei Ermittlung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugs die Ein-Prozent-Regel anzuwenden. Das heißt, der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung geschätzt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt jedoch nicht bei Kfz, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist (BFH 13.2.03, X R 23/01).

     

    In einem aktuellen Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren. Der BFH (17.2.16, X R 32/11) lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient.

        

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