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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Aufzeichnungspflichten wurden gelockert

    | Eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1, 2 MiLoG war bisher nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 EUR brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 1.8.15 auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.15, BAnz AT 31.7.15 V1). |

     

    Die neue Schwelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit zwölf Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht - wie bisher - ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 EUR.

     

    Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handeln, dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

     

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