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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Neues Verwaltungsschreiben zur Anrufungsauskunft

    | Das BMF (12.12.17, IV C 5 - S 2388/14/10001 , Abruf-Nr. 198321 ) hat sein Schreiben zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft ( § 42e EStG ) neu gefasst. Wichtige Punkte im Überblick: |

     

    • Im Antrag sind konkrete lohnsteuerliche Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
    • Mögliche Antragsteller sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i. S. des § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Antragsberechtigt sind auch Personen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i. S. der §§ 34 und 35 AO.
     

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