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  • 02.08.2023 · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht nach § 35a EStG begünstigt

    | Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG; 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) kann für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH 15.2.23, VI R 7/21, Abruf-Nr. 235064 ; BFH PM Nr. 27/23 vom 4.5.23). |

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