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  • 05.02.2024 · Nachricht · Gesetzgebung

    Verbesserungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage und den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

    | Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl I 23, Nr. 354) erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.23 angelegt werden. |

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