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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Zeitreihenvergleich ist nur eingeschränkt zulässig

    Nach Ansicht des BFH (25.3.15, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301) ist der Zeitreihenvergleich nur mit Einschränkungen zulässig. Denn er weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten.

     

    Sachverhalt

    Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a., weil

    • die Programmierprotokolle der Registrierkasse nicht vorgelegt wurden,