· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Zeitreihenvergleich ist nur eingeschränkt zulässig
Nach Ansicht des BFH (25.3.15, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301) ist der Zeitreihenvergleich nur mit Einschränkungen zulässig. Denn er weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. |
Sachverhalt
Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a., weil
- die Programmierprotokolle der Registrierkasse nicht vorgelegt wurden,
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