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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die neue Systematik bei der vorsteuerwirksamen Zuordnung von Eingangsleistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bezieht ein Unternehmer Eingangsleistungen für den unternehmerischen Bereich, steht ihm i.d.R. der Vorsteuerabzug zu. Zu dieser Gesetzmäßigkeit hat der BFH in jüngster Zeit neue Grundsätze aufgestellt. Das BMF hat hierzu nun in einem ausführlichen Schreiben Stellung bezogen und eine Übergangsfrist geschaffen, wonach sich ein Unternehmer für vor dem 31.12.12 - ursprünglich war der 31.3.12 vorgesehen - bezogene Leistungen noch auf die alte Verwaltungsansicht berufen kann ( BMF 2.1.12, IV D 2 - S 7300/11/10002 , Abruf-Nr. 120117; BMF 24.4.12, IV D 2 - S 7300/11/10002 , Abruf-Nr. 121351 ). |

    1. Vorsteuerabzug aus Zuwendungen an Arbeitnehmer

    Nach bisheriger Sichtweise stand dem Arbeitgeber bei unentgeltlichen Zuwendungen an seine Arbeitnehmer für deren privaten Bereich aus den zugehörigen Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zu. Die Zuwendung selbst unterlag nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. Abs. 9a UStG nachfolgend der Umsatzbesteuerung. Unbesteuert - aber gleichwohl vorsteuerabzugsfähig - blieben dabei Arbeitnehmerzuwendungen, die als Aufmerksamkeiten zu keiner nennenswerten Bereicherung beim Arbeitnehmer führten (A. 1.8 Abs. 3 UStAE) oder bei denen bestimmte lohnsteuerliche Freigrenzen für übliche Zuwendungen nicht überschritten waren (z.B. bei Betriebsveranstaltungen, A 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE). Diesen Systemgrundsatz hat der BFH nun modifiziert:

     

    • Beispiel 1

    Unternehmer U - mit zur Hälfte steuerfreien (vorsteuerschädlichen) Ausgangsumsätzen - bezieht Leistungen für die Durchführung des jährlichen Betriebsausflugs. Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen a) 200 EUR bzw. b) 60 EUR.

    Zu a) Die Aufwendungen stellen wegen Überschreitens der lohnsteuerlichen Grenze von 110 EUR je Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeit mehr dar. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH (9.12.10, V R 17/10) bezieht U die entsprechenden Eingangsleistungen nicht zur Erzielung entgeltlicher Ausgangsumsätze, sondern mit dem Motiv der unentgeltlichen Zuwendung an seine Arbeitnehmer für deren Privatbereich.

    Während der BFH solche Zuwendungen bislang dem unternehmerischen Bereich des Arbeitgebers zuordnete und den Vorsteuerabzug zuließ, geht er nunmehr davon aus, dass die Eingangsleistungen nicht für den Bereich der wirtschaftlichen Betätigung bezogen wurden und der Vorsteuerabzug somit zu verwehren ist.

    Eine Zuordnung zum unternehmerisch-wirtschaftlichen Bereich kommt laut BFH auch nicht mit der Begründung in Betracht, der Arbeitgeber verfolge zumindest mittelbar originär-unternehmerische Ziele in Form der Verbesserung des Betriebsklimas und damit der Arbeitsproduktivität.

    Solche nachrangigen Unternehmensmotive sind bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs künftig gänzlich irrelevant. Mangels Vorsteuerabzugsrecht unterbleibt in diesen Fällen aber auch die nachgelagerte Wertabgabenbesteuerung.

    Hinweis |Vorteilhaft ist die neue Sichtweise für Unternehmer in den Fällen, in denen es um die Zuwendung nicht vorsteuerbehafteter Eingangsleistungen geht. Da § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG die Umsatzbesteuerung auf Arbeitgeberzuwendungen i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht auf vorsteuerbehaftete Kostenanteile beschränkt, konnte es bislang beispielsweise bei Betriebsausflügen mit Theater- oder Konzertbesuchen zur Umsatzsteuerlast trotz fehlendem Vorsteuerabzug kommen. Dies ist nach neuer Rechtsprechung bzw. Verwaltungsweisung nicht mehr denkbar.

    Zu b) Die Aufwendungen unterschreiten den lohnsteuerlichen Grenzwert und stellen somit Aufmerksamkeiten dar. Da § 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. Abs. 9a Nr. 2 UStG bei der Zuwendung von Aufmerksamkeiten eine Wertabgabenbesteuerung explizit ausschließt, fehlt es nach BFH-Ansicht an einer außerunternehmerischen Zuwendungsabsicht. Obwohl die Aufwendungen nicht in konkrete Ausgangsumsätze einfließen, ergibt sich mithin kein grundsätzliches Vorsteuerabzugsverbot. Da die Eingangsleistungen jedoch keinen Ausgangshandlungen direkt und unmittelbar zugeordnet werden können, ist nach Ansicht des BMF (Tz. II.3.) nur ein Zusammenhang zur unternehmerischen Gesamttätigkeit gegeben. Das Vorsteuerabzugsrecht besteht - angesichts der hälftig umsatzsteuerfreien (vorsteuerschädlichen) Außenumsätze des U - daher nur zu 50 %.

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