Ausgabe 10/2012, Seite 178

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| EEG-Umlage

Reduzierung der EEG-Umlage: Antrag stellen und bares Geld sparen!

von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Heidelberg

| Für viele kleine und mittelgroße energieintensive Unternehmen sind die finanziellen Belastungen durch die EEG-Umlage deutlich spürbar. Eine Entlastung blieb diesen Unternehmen aufgrund der relativ hohen Anspruchsvoraussetzungen bislang regelmäßig verwehrt. Die EEG-Novelle 2012 schafft hier – in der Praxis vielfach unbemerkt – deutlich geringere Bedingungen, sodass nunmehr auch kleine Betriebe von der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen profitieren können. |

1. EEG-Novelle 2012 

Die Regelungen der § 40 ff. EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ermöglichen eine Entlastung von der EEG-Umlage, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen im globalen Wettbewerb zu erhalten. Bisher wurde diese Entlastung nur dann gewährt, wenn der bezogene und selbstverbrauchte Strom an einer Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) betragen hatte – für kleinere Unternehmen in der Regel unerreichbare Strommengen. Mit der EEG-Novelle 2012 (EEG vom 28.7.11, BGBl I 11, 1634; Geltung ab 1.1.12) hat der Gesetzgeber diesen Schwellenwert auf 1 GWh herabgesetzt. Des Weiteren wurde der erforderliche Grad der Stromintensität gesenkt – die Stromkosten müssen statt bisher 15 % nur noch 14 % der Bruttowertschöpfung betragen.

2. Umfang der Begrenzung 

Der Gesetzgeber sieht für stromintensive Unternehmen keine vollständige Entlastung von der EEG-Umlage vor, vielmehr erfolgt eine Begrenzung in Abhängigkeit vom Strombezug (§ 41 Abs. 3 EEG):

 

Stromanteil
Begrenzung der EEG-Umlage

bis einschließlich 1 GWh

keine Begrenzung

über 1 GWh bis einschließlich 10 GWh

10 %

über 10 GWh bis einschließlich 100 GWh

1 %

über 100 GWh

0,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh)

Hinweis | Beträgt der Strombezug mindestens 100 GWh und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 %, wird die EEG-Umlage ab der ersten kWh auf 0,05 Cent/kWh begrenzt.

 

  • Beispiel

Bei einem Verbrauch von 1.200.000 kWh und einer EEG-Umlage von 3,592 Cent/kWh (entspricht der Umlage für 2012) würde eine Begrenzung zu einer Entlastung i.H. von rund 6.500 EUR führen (3,592 Cent x 0,9 x 200.000 kWh).

3. Voraussetzungen im Überblick 

Die wesentlichen Eckpunkte der besonderen Ausgleichsregelung sind im folgenden Überblick zusammengefasst:

 

3.1 Antragsberechtigte Unternehmen 

Die Begrenzung der EEG-Umlage wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S. des § 3 Nr. 14 EEG. (Auf die ebenfalls antragsberechtigten Schienenbahnen wird im Folgenden nicht eingegangen.)

 

Damit auch Mischunternehmen mit einem stromintensiven Betriebsteil eine Entlastung erhalten können, kann die Begrenzung auch für einen selbstständigen Unternehmensteil beantragt werden. Nach § 41 Abs. 5 EEG liegt ein selbstständiger Unternehmensteil indes nur dann vor, „wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte“.

 

PRAXISHINWEIS | Der selbstständige Betriebsteil muss eine eigene Bilanz und GuV erstellen, wobei die Zuordnung der einzelnen Posten mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden sein kann (z.B. Zuordnung der Gewerbesteuerrückstellung).

3.2 Ermittlung der Bruttowertschöpfung 

Die Bruttowertschöpfung ist entsprechend der Vorgaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007) zu berechnen. Danach umfasst die Bruttowertschöpfung alle in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen abzüglich des Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen). Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung kann – vereinfacht – wie folgt dargestellt werden:

 

  • Vereinfachte Ermittlung der Bruttowertschöpfung

Umsätze aus Lieferungen und Leistungen

(Produktion sowie Handelswaren)

+/-

Bestandsveränderung Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe/Handelswaren/ unfertige und fertige Erzeugnisse

+

selbsterstellte Anlagen

-

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe/Handelswaren

-

Kosten für Lohnarbeiten

-

Kosten für Leiharbeitnehmer

-

Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde Leistungen) wie Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen

-

Mieten und Pachten

-

Sonstige Kosten wie Reisekosten, Frachten, Porto, Versicherungsprämien, Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten, bestimmte Beiträge, etc.

=

Bruttowertschöpfung ohne Umsatzsteuer

 

3.3 Prüfungspflicht 

Die Antragsvoraussetzungen müssen durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Folgende Punkte sind nach IDW EPS 970 Prüfungsgegenstand:

 

  • abgenommene Strommenge,
  • Berechnung der Bruttowertschöpfung,
  • Weiterreichung der EEG-Umlage an das Unternehmen,
  • Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe,
  • ggf. Bilanz und GuV des selbstständigen Unternehmensteils einschließlich der Zuordnung der Posten der Bilanz und der GuV zum selbstständigen Unternehmensteil.

 

PRAXISHINWEIS | Mittelständische Mandanten mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh sind oft nicht mittelgroß i.S. des § 267 HGB und deshalb nicht prüfungspflichtig. Da eine Prüfung der Bestände und damit der Bestandsveränderung (Gegenstand der Bruttowertschöpfungsrechnung) i.d.R eine Inventurbeobachtung erfordert, sollte der Kontakt mit einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer rechtzeitig aufgenommen werden.

3.4 Antragsprozedere und Begrenzungsentscheidung 

Sowohl die Antragstellung als auch die Einreichung der notwendigen Antragsunterlagen erfolgen elektronisch über das Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (weitere Informationen unter www.bafa.de). Eine fristwahrende Einreichung per E-Mail ist somit nicht zulässig.

 

Anträge können nach § 43 Abs. 1 S. 1 EEG nur bis zum 30.6. des laufenden Jahres übermittelt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die nicht – auch nicht begründet – verlängert werden kann. Bei neu gegründeten Unternehmen ist der 30.9. maßgebend.

 

Beachten Sie | Wird der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, fehlen aber einzelne nach dem Gesetz vorzulegende Antragsunterlagen, führt dies zu einer Antragsablehnung.

 

Die Begrenzungsentscheidung wird zum 1.1. des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam (§ 43 Abs. 1 S. 3 EEG). Mit anderen Worten: Handelt es sich bei dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um das Jahr 2011 und wurde der Antrag bis zum 30.6.12 gestellt, erfolgt eine Begrenzung für das Jahr 2013.

 

Beachten Sie | Eine rückwirkende Begrenzung ist ebenso ausgeschlossen wie die Rückzahlung einer bereits entrichteten EEG-Umlage.

 

Weiterführender Hinweis

  • Merkblatt des BAFA für Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter www.iww.de/sl163, Definition der Bruttowertschöpfung des Statistischen Bundesamtes auf S. 27
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 178 | ID 35072420