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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Differenz- oder Regelbesteuerung beim Händler-Händler-Geschäft im Kfz-Gewerbe?

    | Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, gewährt der Fiskus dem Unternehmer in bestimmten Fällen die Möglichkeit, anstelle der Regelbesteuerung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden. Bedeutung hat diese Sonderregelung insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, wo Gebrauchtfahrzeuge ohne USt von Privatpersonen eingekauft werden. Aber nicht immer ist die Anwendung des § 25a UStG ratsam, wie die folgende Vergleichsbetrachtung beim Händler-Händler-Geschäft zeigt. |

    1. Vorbemerkungen

    Der Händler kann (auch) bei der Lieferung an einen anderen Gebrauchtwagenhändler auf die Differenzbesteuerung verzichten (§ 25a Abs. 8 UStG). Der abnehmende Händler kann dann aber für seine Weiterlieferung die Differenzbesteuerung nicht mehr anwenden. Versteuert der Vorlieferer die Veräußerung dagegen nach § 25a UStG, kann der Erwerber die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf anwenden (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG).

    2. Sachverhalt und Lösung

    Der Händler A erwirbt von einem Privatmann (P) ein Fahrzeug für 10.000 EUR. Er veräußert es an den Händler B für 11.000 EUR, der es für 12.000 EUR (marktgerechter Preis für private Erwerber und Unternehmer) weiterveräußert. Nachfolgend werden die vier möglichen Varianten der Umsatzbesteuerung auf ihre Vorteilhaftigkeit hin untersucht.

     

    Variante 1: A wendet die Differenzbesteuerung an, B veräußert an den Privatkunden K.

     

     

    Resümee: Weil A die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendet, hat auch B die Möglichkeit dazu. Bei beiden beträgt die Marge 840,34 EUR und die USt 159,66 EUR. Beide haben mangels gesondert ausgewiesener Steuer keinen Vorsteuerabzug.

     

    Variante 2: A wendet die Differenzbesteuerung an, B veräußert an den Unternehmerkunden U.

     

     

    Resümee: B kann zur Regelbesteuerung optieren (§ 25a Abs. 8 UStG). Seine Marge beträgt jetzt 1.000 EUR. Sie hat sich um die Differenzsteuer erhöht. Seine USt beträgt 2.280 EUR. Ein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb ist nicht möglich.

     

    Variante 3: A optiert und wendet die Regelbesteuerung an, B verkauft an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmerkunden U.

     

     

    Resümee: Da B an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer verkauft, ergibt sich für beide Händler aus der Regelbesteuerung kein Nachteil, sondern ein Vorteil in Höhe der Differenzsteuer. Für beide beträgt die Marge jetzt 1.000 EUR. B steht der Vorsteuerabzug zu.

     

    Variante 4: A optiert und wendet die Regelbesteuerung an, B verkauft an den Privatkunden K.

     

     

    Resümee: Da A optiert, entfällt für B die Möglichkeit der Differenzbesteuerung. Die Lieferung an P unterliegt damit der Regelbesteuerung, sodass aus dem vollen Verkaufspreis von 12.000 EUR die USt mit 1.915,97 EUR herauszurechnen ist. Um ohne Verlust abzuschließen, hätte B das Fahrzeug zum Bruttoeinkaufspreis von 13.090 EUR weiterveräußern müssen. Um ebenfalls eine Marge von 1.000 EUR zu erhalten, hätte ein Privatmann schon 14.280 EUR zahlen müssen. Da der Marktpreis aber nur 12.000 EUR beträgt, wird ein Privatkunde auch nicht bereit sein, mehr zu zahlen.

    3. Relevanz für die Praxis

    Die Beispiele bringen folgende Erkenntnis:

     

    • 1. Die Differenzbesteuerung ist die günstigere Lösung, wenn der Endabnehmer ein Privatmann oder ein Unternehmer ist, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
    • 2. Die Regelbesteuerung ist die günstigere Lösung, wenn der Endabnehmer ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist.
    • 3. Da der Endabnehmer bei einem Kettengeschäft nicht vorhersehbar ist, müsste die Gestaltung der Besteuerungsform so lange offengehalten werden, bis der Endabnehmer feststeht.

     

    Die Besteuerungsform kann offengehalten werden, weil die Option zur Regelbesteuerung auch nach Ausführung des Umsatzes noch ausgeübt werden kann. Diese Verfahrensweise setzt jedoch ein einverständliches Zusammenspiel der beteiligten Händler voraus. Das kann wie folgt erreicht werden:

     

    • 1. Der Händler A, der an den anderen Händler B veräußert, wendet für seine Lieferung zunächst die Differenzbesteuerung an, denn nur dann hat der Händler B die Möglichkeit, nach § 25a UStG zu versteuern oder zur Regelbesteuerung zu optieren.

     

    • 2. Beide Händler vereinbaren im Kaufvertrag,
      • dass Händler B verpflichtet ist, Händler A zu informieren, wenn er bei der Weiterveräußerung zur Regelbesteuerung optiert hat, und
      • dass Händler A nun berechtigt ist, zur Regelbesteuerung zu optieren und eine Rechnung zu erteilen, in welcher zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis die USt gesondert ausgewiesen wird, die noch zu zahlen ist.

     

    Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt lauten, wobei die Berichtigungsklausel bereits in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollte:

     

    Mustervereinbarung / Regelbesteuerung bei Weiterveräußerung

    „Der Käufer erwirbt das Fahrzeug zum Weiterverkauf. Optiert er im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zur Regelbesteuerung, ist er verpflichtet, diese Option dem Verkäufer mitzuteilen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kaufpreis um die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % zu erhöhen und dem Käufer hierüber eine berichtigte Rechnung zu erteilen.“

     

    Für Händler B ergibt sich durch die nachträgliche Option weder ein Vorteil noch ein Nachteil. Seine Marge und sein Aufwand bleiben unverändert. Die zusätzlich zu zahlende USt ist für ihn gleichzeitig abzugsfähige Vorsteuer. Der Vorteil liegt allein beim Händler A. Seine Marge erhöht sich um die vorherige Differenzsteuer. Deshalb sollte er auf eine solche Vereinbarung achten, da anderenfalls für Händler B keine Veranlassung für die dargestellte Verfahrensweise besteht.

     

    FAZIT | Die günstigste Lösung bei Händler-Händler-Geschäften ist: Jeder Händler wendet bei der Weiterlieferung an einen anderen Händler zunächst die Differenzbesteuerung an, trifft die oben aufgezeigte Vereinbarung und erhält sich somit die Optionsmöglichkeit.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 136 | ID 46586326

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