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  • 05.12.2008 | Vorratsinventur

    Die Inventuraufnahme des Vorratsvermögens – Checklisten sind unverzichtbar

    von StB Dipl.-Oec. Heiko Minninger, Schwerte

    Die jährliche Aufstellung eines Inventars ist nach § 240 HGB für alle Kaufleute verpflichtend vorgeschrieben. Während die Aufnahme in einigen Bereichen mit relativ geringem Verwaltungsaufwand abgewickelt werden kann, stellt die Vorratsinventur den Unternehmer insbesondere bei produzierenden Unternehmen immer wieder vor die Herausforderung, den umfänglichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden. Der vorliegende Beitrag stellt die Inventuranforderungen dar und geht auf erfahrungsgemäß kritische Bereiche ein. Die abschließende Checkliste soll helfen, eine ordnungsmäßige Inventuraufnahme sicherzustellen.  

    1. Inventuranforderungen

    Die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur (GoI) orientieren sich an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bzw. werden daraus abgeleitet. Wenngleich diese Grundsätze gesetzlich weitgehend nicht fixiert sind, sind sie in der Praxis dennoch von erheblicher Relevanz, da Verstöße gegen die GoB die Ordnungsmäßigkeit des ganzen Jahresabschlusses gefährden können. Für eine ordnungsmäßige Inventur sind vor allem Vollständigkeit, Richtigkeit, Nachprüfbarkeit sowie Einzelaufzeichnung und Einzelbewertung erforderlich. Daneben muss die Inventur den Prinzipien der Klarheit, Wahrheit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.  

     

    1.1 Vollständigkeit

    Wenngleich die vollständige Erfassung im Rahmen einer Inventuraufnahme auf den ersten Blick als Selbstverständlichkeit erscheint, ist die zutreffende Zuordnung nicht in jedem Fall unproblematisch. So ist nicht allein die körperliche Anwesenheit einzelner Wirtschaftsgüter im Unternehmen entscheidend, vielmehr kommt es auf deren wirtschaftliche Zuordnung an.  

     

    Es ist zu beachten, dass auch die Vorräte, die sich zum Stichtag nicht in den betrieblichen Räumlichkeiten befinden, im Inventar zu verzeichnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Waren in Konsignationslägern sowie unterwegs befindliche Waren, die sich noch bzw. schon im Eigentum des Unternehmens befinden. Wem das Eigentum zuzurechnen ist, ergibt sich dabei regelmäßig aus den vereinbarten Lieferkonditionen.  

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