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  • 07.07.2011 | Verfahrensrecht

    So machen Sie die Auskunft des FA verbindlich!

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Das Steuerrecht wird immer komplizierter und erschwert somit zunehmend die Gestaltungsplanung. Um zumindest in Teilbereichen eine steuerliche Planungssicherheit zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Vorschriften geschaffen, durch die der Steuerpflichtige bzw. sein Berater mit dem FA verbindliche Absprachen im Besteuerungsverfahren treffen kann. Grund genug, um sich mit der verbindlichen Auskunft, der verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung sowie der Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren näher zu beschäftigen.  

    1. Verbindliche Auskunft

    Ein Antrag auf verbindliche Auskunft bietet sich an, wenn Gestaltungen mit großen oder dauerhaften steuerlichen Auswirkungen geplant sind.  

     

    Beispiel

    Ein Einzelunternehmer plant die Verpachtung seines Betriebsgrundstücks an eine GmbH, an der er beteiligt ist. Er will sichergehen, dass hierdurch eine Betriebsaufspaltung begründet wird, wodurch das Grundstück Betriebsvermögen bleibt und keine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt.  

     

    Die zu beachtenden Regularien ergeben sich aus § 89 Abs. 2 AO sowie der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.07 (BGBl I 07, 2783). Charakteristisch für eine verbindliche Auskunft ist, dass es sich um einen ernsthaft geplanten und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt handeln muss. Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist schriftlich zu stellen.  

     

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