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  • 08.06.2011 | Umsatzsteuer

    Verringerte Anforderungen an elektronische Rechnungen ab 1.7.11 geplant

    von Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Serafini, Troisdorf

    Mit der Richtlinie 2010/45/EU hat der EU-Ministerrat am 13.7.10 Harmonisierungen und Erleichterungen bei der Rechnungslegung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beschlossen, die die EU-Staaten bis zum 1.1.13 in nationales Recht umsetzen müssen. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber entsprechende Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungslegung bereits vorzeitig ab 1.7.11. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick.  

    1. Der Status quo

    Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder - vorbehaltlich der Zustimmung des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 1 S. 2 UStG) - auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist jedoch nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) sowie die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 UStG).  

     

    Praxishinweis

    Bei mit qualifizierter Signatur übermittelten Rechnungen muss der Leistungs- und Rechnungsempfänger sowohl die Authentizität des Ausstellers als auch die Datenintegrität mittels spezieller Prüfsoftware überprüfen (Abschn. 14.4. Abs. 2 S. 5 und Abs. 7 S. 6 UStAE i.V. mit BMF 16.7.01, IV D 2 - S 0316 - 136/01).  

     

    Dieser Prüf- und Dokumentationsaufwand stellt bislang die entscheidende Hemmschwelle bei der Verbreitung bzw. Akzeptanz der elektronischen Rechnung dar und lässt viele Unternehmen vor der Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. der Akzeptanz elektronischer Eingangsrechnungen zurückschrecken.  

    2. Geplante Vereinfachungen

    Im Gesetzentwurf vom 2.2.11 fordert § 14 Abs. 1 UStG-E ganz generell, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden müssen. Damit werden die Anforderungen an die Papierrechnungen und die elektronischen Rechnungen egalisiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.  

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