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  • 07.08.2009 | Umsatzsteuer

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Beleg- und Buchnachweis im Blickpunkt - Teil 2

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Exporteur die Voraussetzungen der Steuerbefreiung mittels des in den §§ 17a bis 17c UStDV konkretisierten Buch- und Belegnachweises dokumentieren. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gingen bislang davon aus, dass dem Buch- und Belegnachweis die Qualität einer materiell-rechtlichen Voraussetzung zukommt. Ob diese Auffassung noch aktuell ist und welche Nachweisanforderungen zu stellen sind, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.  

    1. Allgemeines

    In einem deutschen Vorlageverfahren hatte der EuGH (27.9.07, C-146/05) klargestellt, die Steuerfreiheit einer ansonsten zweifelsfrei erfolgten innergemeinschaftlichen Lieferung (ig.L.) kann nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass der Buchnachweis nicht zeitnah geführt, sondern erst später nachgeholt worden ist. Der BFH (6.12.07, V R 59/03) ist im weiteren Verfahrensgang nicht nur der EuGH-Sichtweise gefolgt, sondern hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung formuliert, dass die Buch- und Belegnachweispflichten des Unternehmers keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, sondern lediglich den üblichen Nachweismodus bestimmen.  

    2. Nachweisalternativen und Beweislast

    Als Reaktion auf die BFH-Entscheidung verfügt das BMF (6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001, Abruf-Nr. 090277), dass ein nicht den §§ 17a bis17c UStDV entsprechender - unvollständig oder nicht zeitnah erbrachter - Buch- und Belegnachweis grundsätzlich weiterhin zur Versagung der Steuerfreiheit führt. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund anderer Belege bzw. dokumentierter Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Insofern muss das FA auch eigene Ermittlungserkenntnisse - z.B. Auskünfte von Steuerbehörden anderer EU-Staaten - in die Gesamtbetrachtung einbeziehen (Beispiel Kfz-Export: behördlich bestätigte Zulassung im anderen EU-Staat).  

     

    Allerdings weist das BMF (a.a.O., Rz. 22) darauf hin, dass die Feststellungslast für den Nachweis der Steuerbefreiung der Unternehmer selbst trägt. Die Finanzverwaltung ist auch dann nicht zu Auskunftsersuchen an andere EU-Staaten verpflichtet, wenn der Exporteur das Gelangen der Ware in das Bestimmungsland mit eigenen Ermittlungsmöglichkeiten im Nachhinein nicht mehr belegen kann (Verweis auf EuGH, a.a.O.). Hinsichtlich des Buchnachweises stellt das BMF (a.a.O., Rz. 20) klar, dass sich die in § 17c UStDV geforderten Angaben nicht nur auf die Buchungsaufzeichnungen beziehen, sondern sich durch entsprechende Bezugnahmen auch aus den Belegen ergeben können.  

    3. Form, Inhalt und Nachholbarkeit des Nachweises

    Hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang des Buch- und Belegnachweises enthalten die §§ 17a bis 17c UStDV Sollvorschriften. Nach den BMF-Ausführungen (a.a.O., Rz. 24 und 46) ist mit der Soll-Formulierung der übliche Nachweismodus vorgegeben. Alternativ kann der Unternehmer den Nachweis auch auf andere Weise führen, soweit die hierfür vorgelegten Belege bzw. Dokumentationen eine gleichwertige Aussagekraft aufweisen. Entsprechende Unterlagen kann der Unternehmer noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nachreichen (analoge Anwendung von A. 131 Abs. 2 bis 4 UStR).  

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