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  • 08.07.2008 | Plausibilitätsprüfung

    Erstellung einer plausiblen Vorsteuerverprobung

    von Ottfried Weiss, Nordkirchen

    Bei der Bearbeitung einer Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung eines Steuerzahlers mit Umsätzen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, müssen die Mitarbeiter eine Vorsteuerverprobung durchführen. Im Fokus dieser Plausibilitätsprüfung steht die Frage, ob die Vorsteuern laut Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz annähernd der in der Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigten Vorsteuer entspricht. Ist das nicht der Fall, drohen kritische Nachfragen des Finanzamts, eine Umsatzsteuersonderprüfung und schlimmstenfalls die Kürzung des Vorsteuerabzugs. Aus diesem Grund sollte bereits bei Bearbeitung der Steuererklärungen eine Vorsteuerverprobung durchgeführt werden. Wie das ohne größeren Zeitaufwand in zwei Schritten funktioniert, erläutern wir in dem folgenden Praxisbeitrag. 

     

    Schritt 1: Allgemeine Vorsteuerverprobung

    Grundlage für die Vorsteuerverprobung stellt grundsätzlich die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz Ihres Mandanten dar. Listen Sie hierzu sämtliche Sachkonten auf, in denen normalerweise 19 v.H. bzw. 7 v.H. Vorsteuern erhalten sind, und rechnen Sie die Umsatzsteuer aus. 

     

    Beispiel

    Die Gewinn- und Verlustrechnung Ihres Mandanten weist folgendes Bild auf:  

    Konto 

    19 v.H. Vorsteuer 

    7 v.H. Vorsteuer 

    Keine Vorsteuer 

    Pkw-Kosten 

    22.000 EUR 

     

     

    Wareneingang 

    30.000 EUR 

     

     

    Wareneingang 

     

    3.000 EUR 

     

    Löhne 

     

     

    120.000 EUR 

    Versicherungen 

     

     

    4.000 EUR 

    Zeitschriften 

     

    2.500 EUR 

     

    Sonstigen betrieblichen Aufwand 

    12.000 EUR 

     

     

    Summe  

    64.000 EUR  

    5.500 EUR 

    124.000 EUR 

    Umsatzsteuer 

    12.160 EUR 

    385 EUR 

    0 EUR 

     

    Die gesamten Vorsteuern aus dieser überschlägigen Vorsteuerverprobung betragen also 12.545 EUR. Diese so ermittelten Vorsteuern vergleichen Sie mit den in der Umsatzsteuer erklärten Vorsteuerbeträgen. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Vorsteuerverprobung mit der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. 

     

    Praxis-Tipp: Keine Beanstandungen vom FA sind zu befürchten, wenn die Vorsteuern laut Verprobung höher sind als die in der Umsatzsteuer erklärten Vorsteuerbeträge. Übersteigen die allgemein ermittelten Vorsteuern dagegen die Vorsteuer laut Umsatzsteuererklärung, dürften Rückfragen des FA erst bei einer Abweichung von mehr als fünf Prozent zu erwarten sein.  

    Karrierechancen

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