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  • 01.01.2005 | Neues BMF-Schreiben

    Vereinfachte Regeln bei der Riester-Rente

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Das Alterseinkünftegesetz führt zu einer stärkeren Steuerbelastung auf Renten und Lebensversicherungen, aber auch zu günstigeren und einfacheren Regeln bei der privaten Altersvorsorge. Ein neues BMF-Schreiben vom 17.11.04 (IV C 4 – S2222 – 177/04 / IV C 5 – S2333 – 269/04) klärt Zweifels- und Detailfragen zur Riester-Rente, die nachfolgend beschrieben werden. 

    Zulagen und Sonderausgabenabzug

    Riester-Produkte als freiwillige Sparform für Arbeitnehmer und Beamte, die es bereits seit 2002 gibt, rücken weiter in den Fokus. Durch Zulagen und Steuervorteile sind Renditen erreichbar, die vergleichbare konservative Anlagen nicht erzielen. Das angesparte Vermögen setzt sich aus eigenen Beiträgen und Zulagen zusammen, die vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken. 

     

    In den Genuss von Zulage und Sonderausgaben kommen grundsätzlich gesetzlich Pflichtversicherte, Besoldungsempfänger sowie deren Ehepartner, § 10a Abs. 1 EStG. Wer wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist oder eine Auszeit für die Kindererziehung nimmt, hat ebenfalls einen Anspruch. Hinzu kommen noch Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld. 

     

    Hinweis: Selbstständige erhalten keine Förderung. Für sie bieten sich Zahlungen für eine Rürup-Rente oder eine Erhöhung ihrer Beiträge für die berufsständische Versorgungseinrichtung an. Beide Formen der Altersvorsorge werden vom Staat ab diesem Jahr besonders gefördert. Berücksichtigt werden Beiträge in Höhe von bis zu 20.000 EUR, als Sonderausgaben dürfen hiervon für 2005 allerdings nur 60 Prozent in Abzug gebracht werden. Der Satz steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent. 

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