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  • 10.05.2010 | Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Firmenwagennutzung bei Unternehmern - Teil 1

    von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    In der Praxis gibt es kaum ein Thema, dass eine so große Relevanz hat wie die ertragsteuerliche Behandlung der Firmenwagennutzung durch den Unternehmer. Gerade die vielen Neuerungen (vgl. zuletzt: BMF 18.11.09, IV C 6 -S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816) machen diesen Themenkomplex so fehleranfällig. Um Sie auf den aktuellen Stand zu bringen, wird die (Privat-)Nutzung des Firmen-Pkw durch den Unternehmer in zwei Beiträgen thematisiert.  

     

    Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der richtigen Zuordnung des Pkw zum Betriebs- oder zum Privatvermögen und mit der Fahrtenbuch-Methode. In Teil 2 des Beitrags werden die Ein-Prozent-Regel und die Entscheidungskriterien für eine der beiden Bewertungsmethoden vorgestellt.  

    1. Zuordnung zum Betriebs- oder zum Privatvermögen?

    Die ertragsteuerliche Behandlung der Firmenwagennutzung hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang der Firmenwagen betrieblich genutzt wird. Hierbei sind drei Fälle zu unterscheiden:  

     

    • Sofern der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Hieraus folgt, dass die Abschreibungen sowie alle weiteren Aufwendungen, die mit dem Pkw in Zusammenhang stehen, gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind. Soweit der Pkw für außerbetriebliche (private) Zwecke verwendet wird, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. Da diese Kosten den Gewinn nicht mindern dürfen, erfolgt eine Korrektur über das Konto Privatentnahmen. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben liegen vor, wenn der Unternehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzt.

     

    • Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %, kann das Fahrzeug als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandelt werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Wird der Pkw dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet, können die betrieblichen Kosten (incl. Abschreibungen) als Nutzungseinlage gewinnmindernd berücksichtigt werden.

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