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  • 01.04.2007 | Bundesfinanzministerium

    Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG: Nach langer Bedenkzeit endlich Klärung

    Seit dem 11.11.05 gilt das Gesetz zur beschränkten Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen. Erst jetzt hat das BMF jedoch ein Einführungsschreiben erarbeitet, das für die Praxis wichtige Zweifelsfragen klärt (IV B 2 – S 2241b). Auf die folgenden Punkte sollten Mandanten besonders hingewiesen werden, die in geschlossene Fonds investieren oder Immobilien vom Bauträger kaufen. Denn in einigen Fällen kommt es unverhofft dazu, dass die angefallenen negativen Einkünfte erst mit später anfallenden schwarzen Zahlen aus dem gleichen Modell verrechenbar sind. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus einem nahezu identischen Fonds oder einer zweiten Immobilie ist nicht möglich. Erwirtschaften die einzelnen Modelle anschließend keine oder nur magere positive Ergebnisse, bleiben Mandanten daher dauerhaft auf ungenutzten Minusposten sitzen. 

     

    Geschlossene Fonds: Sie gelten als Steuerstundungsmodell, wenn bezogen auf das Eigenkapital mehr als 10 v.H. Anfangsverluste prognostiziert werden. Die Anfangsphase läuft so lange, bis laut dem Prospekt der Break Even erreicht wird. Ob der Fonds diesen Termin schneller erreicht oder unverhofft Zusatzkosten anfallen, ist unerheblich. Als maßgebendes Kapital gilt die Einlage, die bis zur Gewinnphase etwa über Raten eingezahlt wird. Finanziert der Anleger einen Teil fremd, zählt dies insoweit nicht. Damit wird die 10-v.H.-Schwelle schneller als erwartet erreicht. 

     

    Beispiel

    Ein Anleger zeichnet 10.000 EUR an einem geschlossenen Fonds, davon finanziert er 50 v.H. fremd. Es werden Anfangsverluste von 600 EUR prognostiziert. Bis dahin zahlt er 500 EUR Schuldzinsen. Der Fonds kalkuliert mit 6 v.H. Verlusten. Auf seine auf 5.000 EUR geminderte Einlage bezogen sind das 12 v.H., sodass Verluste und Finanzierungskosten unter § 15b EStG fallen. 

     

    Immobilienkauf: Beim Erwerb von Denkmal-, Sanierungsobjekten oder etwa Eigentumswohnungen kommt es zu einem Steuerstundungsmodell, wenn vom Bauträger Nebenleistungen wie etwa Mietgarantie oder Finanzierungsbürgschaft in Anspruch genommen werden. Dann sind die negativen Einkünfte etwa über Denkmal-AfA oder Schuldzinsen erst einmal nicht verrechenbar. Hierzu reicht bereits die Inanspruchnahme einer Nebenleistung. Nicht schädlich ist es hingegen, wenn sich der Bauträger um die Bewirtschaftung des Objekts kümmert. Das bloße Angebot zur Modernisierung eines Denkmal- oder Sanierungsobjekts ohne Nebenleistung führt auch nicht zum Stundungsmodell. Auf diese Besonderheiten hin sollten Angebote überprüft werden, sofern sich Mandanten für Neubau oder Modernisierung aus einer Hand interessieren. Prospekt, Angebot oder Kaufunterlagen sollten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass das Projekt modellhaften Charakter hat. Es sollte vielmehr deutlich werden, dass lediglich ein schlüsselfertiges Haus mit marktüblichen Konditionen geplant ist. 

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