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  • 08.03.2010 | BMF-Schreiben

    Leistungsempfänger als Bauleistender: Neue Sichtweise des BMF sorgt für Zündstoff

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG schuldet der Leistungsempfänger bei Bauleistungen zwischen Unternehmern die Umsatzsteuer. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft setzt jedoch voraus, dass es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen bauleistenden Unternehmer handelt. Hinsichtlich der Leistungsempfängerbeurteilung hat das BMF (16.10.09, IV B 9 - S 7279/0, Abruf-Nr. 100336) seine Sichtweise verschärft.  

    1. Einbeziehung von Auslandsumsätzen

    Die Finanzverwaltung stufte einen Leistungsempfänger bislang als Bauleistenden i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG ein, wenn im vorangegangen Kalenderjahr mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze Bauleistungen waren (A. 182a Abs. 11 UStR). Da bei dieser Grenzwertermittlung nur die in Deutschland umsatzsteuerbaren Umsätze relevant waren, führte das ggf. dazu, dass im Ausland bauleistend tätige Unternehmer nicht in die Steuerschuldnerschaftsregelung einbezogen wurden. Dieses aus Verwaltungssicht unerwünschte Ergebnis hat das BMF nun beseitigt. Nach den Ausführungen in Absatz 3 des BMF-Schreibens wird hinsichtlich der 10 %-Grenze nun auf die Gesamtheit aller steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsätze) abgestellt. Die neue Verwaltungssichtweise gilt für alle nach dem 31.12.09 ausgeführten Umsätze.  

    2. Keine starre Vergangenheitsbetrachtung mehr

    Bei der Leistungsempfängerbeurteilung stellte die Finanzverwaltung bislang nur auf eine Vergangenheitsbetrachtung ab.  

     

    Beispiel 1

    Grundstückshändler G beschließt in 2/09, seine Aktivitäten auf Bauleistungen auszudehnen und bezieht für einen in 11/09 vollendeten Auftrag in den Monaten 4 bis 8/09 entsprechende Subunternehmerleistungen.  

     

    Nach bisheriger Verwaltungsmeinung (A. 182a Abs. 10 und 11 UStR) war G bei Bezug der Subunternehmerleistungen noch nicht als bauleistender Unternehmer einzuordnen. Folge: Die Steuerschuldnerschaft lag gemäß § 13a UStG beim jeweiligen Subunternehmer, der entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilen musste. Lediglich für den Sonderfall der Bauarbeitsgemeinschaften konnte gemäß A. 182a Abs. 15 UStR auf die Bauleistungsabsicht abgestellt werden.  

     

    Nach der neuen Sichtweise der Finanzverwaltung erfolgt für Umsätze, die nach dem 31.12.09 erbracht werden, keine starre Vergangenheitsbetrachtung mehr. Vielmehr ist ein Unternehmer auch dann Bauleistender i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die eigene Bauleistung konkret beabsichtigt. Dies ist der Fall, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat (vgl. Abs. 4 des BMF-Schreibens). Infolgedessen kann die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bereits im Existenzgründungsjahr bzw. im Jahr der Geschäftsfelderweiterung (Sachverhalt in Beispiel 1) erfolgen.  

    3. Bauträger als Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG

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