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  • 01.03.2007 | Besteuerung von Kapitalerträgen

    Abgeltungsteuer – Gestaltungshinweise im Rahmen der Steuererklärung 2006

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Ab 2009 kommt es zu einem Systembruch bei der Besteuerung von privaten Kapitalerträgen. Dies wirkt bereits zurück auf heutige Kaufentscheidungen und Unterschriften unter Versicherungs- und Sparverträgen. Die laufende Steuererklärung sollte daher nicht nur bearbeitet, sondern die vorliegenden Daten der Anlagen SO, KAP und AUS auch für Gestaltungshinweise an die Mandanten genutzt werden. Je nach Depotstruktur und Anlagehorizont wird die Steuerbelastung der Geldanlage künftig geringer oder höher ausfallen. Nachfolgend werden die geplanten Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen erläutert. 

    1. Gesetzliche Vorhaben im Überblick

    Ab 2009 kommt es zu einer Pauschalsteuer von 25 v.H. plus SolZ auf private Kapitalerträge, die mit abgeltender Wirkung von den inländischen Kreditinstituten abgeführt wird. Der Abzug erfolgt auch bei betrieblichen Konten, hier wird die Steuer im Rahmen der ESt- oder KSt-Veranlagung angerechnet. Das neue Verfahren gilt neben den bisherigen Einnahmen aus § 20 EStG auch für Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG sowie für Geschäfte mit Wertpapieren sowie an der Terminbörse. In diesem Rahmen können positive und negative Einnahmen miteinander verrechnet werden, was auch innerhalb derselben Bank bereits bei der Bemessung der Abzugsteuer berücksichtigt wird. Sofern hier ein Verlustüberhang verbleibt, wird dieser vorgetragen oder in der Veranlagung berücksichtigt. Neben den Grundsätzen sind einige Besonderheiten zu beachten: 

     

    • Kirchensteuer behalten die Banken nur ein, sofern der Kunde einen entsprechenden Antrag stellt. Sie gilt nicht mehr als Sonderausgabe.
    • Ein Werbungskostenabzug entfällt generell und ist mit dem neuen Sparerpauschbetrag von 801 EUR abgegolten.
    • Private Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltefrist. Sofern Wertpapiere vor 2009 erworben werden, gelten der alte § 23 EStG und damit die Spekulationsfrist weiter.
    • Ein vor 2009 nicht verrechenbarer Spekulationsverlust darf bis Ende 2013 mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
    • Immobilienverkäufe unterliegen unverändert der individuellen Progression (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die zehnjährige Spekulationsfrist wird um sonstiges ertragbringendes Privatvermögen erweitert.
    • Das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Dividenden, GmbH-Ausschüttungen und Aktiengewinne im Privatbereich. Bei den Gewinneinkünften sowie § 17 EStG kommt es weiterhin zu einer Steuerfreistellung zu 40 v.H. im Rahmen der Gewinnermittlung.
    • Kapitallebensversicherungen unterliegen der Abgeltungsteuer. Hier bleibt die mögliche Einnahmeerfassung zu 50 v.H. Der Verkauf gebrauchter Policen wird erstmalig steuerpflichtig.
    • Die in Investmentfonds realisierten Gewinne werden besteuert, entweder mit der Ausschüttung oder bei Thesaurierung, wenn der Besitzer seine Anteile mit den aufgelaufenen Kurserträgen verkauft.
    • Ausländische Quellensteuer verrechnen die Banken sofort, sodass nur die Differenz der Abgeltungsteuer unterliegt.
    • Die Jahresbescheinigung entfällt, der Kontenabruf hingegen erfolgt nur sehr begrenzt auf den Abgeltungsvorgang selbst.
    • Für einige Nebenrechnungen wie Kindeseinkünfte oder zumutbare Eigenbelastung werden die Kapitaleinkünfte weiter benötigt.

     

    Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einnahmen werden in der Veranlagung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Damit wird die Erklärung dünner und es kommt zu einer Entlastung der übrigen Einkünfte. 

     

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