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  • 05.02.2009 | Lohnzuschläge

    Umwandlung von Bruttolohn in steuerfreie Nachtzuschläge

    Wird Bruttolohn in Nachtzuschläge umgewandelt, sind die Sozialversicherungsbeiträge aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt zu berechnen. In dem vom SG Würzburg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den ursprünglich als Festgehalt vereinbarten Bruttolohn teilweise in steuer­freie Nachzuschläge umgewandelt, weil sich das Aufgabengebiet der Lkw-Fahrer erweitert hatte (zusätzliche Nachtfahrten). Die vom Arbeitgeber vorgenommene Anrechnung der Nachtzuschläge auf den Bruttolohn stellt aber eine Änderung der monatlichen Grundvergütung dar, die arbeitsvertraglich nicht abgedeckt war. Sozialversicherungsrechtlich gilt deshalb der mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttolohn.  

    Beachten Sie: Dem steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die Umwandlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns in lohnsteuerfreie Nachtzuschläge akzeptiert hat. Denn eine solche im Steuerrecht zulässige Umwandlung hat keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht in der Sozial­versicherung. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Sozialversicherungsrechtlich müssen Zuschläge aber zusätzlich zur Grundvergütung geleistet werden, damit sie beitragsfrei sind. (Urteil vom 28.11.2008, Az: S 2 R 4347/07 E).(Abruf-Nr. 090130)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 124376

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