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06.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090130

Sozialgericht Würzburg: Urteil vom 24.11.2008 – S 2 R 4347/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 2 R 4347/07 E

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 9.885,72 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der beitragspflichtigen Löhne und über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger besitzt ein Transportunternehmen, das im wesentlichen Güternahverkehr beinhaltet. Er hat mit allen Mitarbeitern einen bestimmten Bruttomonatslohn vereinbart. Auf Wunsch verschiedener Mitarbeiter, zusätzlich zu dem Bruttolohn Fahrtkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und außerdem Nachtzuschläge zusätzlich zu erhalten, teilte der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2000 den Mitarbeitern mit, ab Februar 2000 änderten sich die bisherigen Lohnabrechnungsmodalitäten. Die Gründe lägen in dem von der Firma übernommenen Speditionsaufträgen für die Firma D. und der damit verbundenen Nachtfahrten, von denen sie betroffen seien. Mit Wirkung ab dem 01.02.2000 werde daher der bisher als Festlohn bezeichnete, monatliche Arbeitslohn um die jeweilig zu berücksichtigenden Zuschläge gekürzt, wobei die sich hieraus unter Anwendung des jeweiligen Stundensatzes errechnenden Arbeitsstunden als tatsächlich geleistet gelten würden. Hierdurch käme es künftig zu natürlichen Schwankungen des Bruttoarbeitslohnes und die Bezeichnung "Festlohn" sei dementsprechend nicht mehr zutreffend, werde aber aus Vereinfachungsgründen als Lohnart beibehalten. Dieser Brief stelle lediglich die schriftliche Zusammenfassung der Änderungen dar und solle nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 09.09.2003 bis 27.05.2004 für den Prüfungszeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 stellte die Beklagte fest, dass für die bereits bestehenden Arbeitsverträge keine Zuschläge zusätzlich zu dem bisher vereinbarten Festlohn bezahlt worden seien, vielmehr sei der vereinbarte Festlohn um die sich aus den Arbeitsstunden ergebenden möglichen "Zuschläge" gekürzt worden. Da nach dem Einkommenssteuergesetz eine solche Möglichkeit nicht gegeben sei, seien die zu Unrecht steuer- und sozialversicherungsfrei belassenen Beträge zur Sozialversicherung nachzuberechnen. Es ergebe sich hieraus eine Nachforderung von insgesamt 12.341,63 Euro.

Dagegen erhob der Kläger am 04.08.2004 Widerspruch. Ende Januar 2000, also noch vor Beginn der Nachttransporte, habe er mit seinen Arbeitnehmern modifizierte Entgeltvereinbarungen im Rahmen von Änderungskündigungen getroffen. So seien ab dem Monat Februar 2000 u. a. die bisher festgelegten Festlöhne reduziert worden, um die von den Arbeitnehmern geforderten Zuschläge finanzieren zu können. Die Änderungen seien schriftlich fixiert und den Arbeitnehmern mit Gelegenheit zur Stellungnahme ausgehändigt worden. Nachdem die Arbeitnehmer ausnahmslos mit den Neuregelungen und der Kürzung ihrer Grundbezüge einschließlich der damit verbundenen, sozialen Nachteile einverstanden gewesen seien, könne ab Februar 2000 nicht mehr von einem Anspruch der Beschäftigten auf einen höheren "Festlohn" ausgegangen werden. Somit liege für Zwecke der Sozialversicherung auch kein vom abgerechneten Entgelt abweichendes, tatsächlich geschuldetes Entgelt vor, für welches Beiträge zu entrichten seien.

Mit Bescheid vom 13.03.2007 half die Beklagte teilweise dem Widerspruch ab. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung betrage nun mehr insgesamt 9.885,72 Euro. Bei den Beigeladenen J. B., A. P., A. H., R. H. und M. S. seien Berichtigungen in der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes vorgenommen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.03.2007 abgeholfen worden war – zurück. Das Schreiben vom 03.02.2000 stelle weder eine vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebene Änderungskündigung dar, noch sei es dazu geeignet, die unzulässige Umwandlung von sozialversicherungspflichtigen Löhnen in sozialversicherungsfreie Nachtarbeitszuschläge zu widerlegen. Bei der sozialversicherungsfreien Berechnung von Nachtzuschlägen trete die Sozialversicherungsfreiheit nur dann ein, wenn die Zuwendung freiwillig, d. h. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werde, und diese sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung gesetzlich festgelegt sei. Würden solche Leistungen anstelle des geschuldeten Arbeitslohnes erbracht, so handle es sich nicht um eine zusätzliche Leistung, da der Bruttolohn des Arbeitsnehmers im Ergebnis unverändert bleibe. Es handle sich somit nicht um neu geschlossene Arbeitsverträge. Die alten Arbeitsverträge behielten daher ihre Gültigkeit weiter. Die Kürzung des zustehenden Arbeitsentgeltes um Nachtzuschläge sowie Fahrtkostenerstattungen sei unzulässig, da diese nicht zusätzlich zu den vereinbarten Löhnen bezahlt worden seien. Daher bestehe Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Es sei nicht von entscheidungserheblicher Relevanz, wenn die Arbeitsvertragsparteien aus der Laiensphäre heraus die Auffassung vertreten hätten, es läge eine Änderungskündigung vor. Tatsächlich sei von einer einvernehmlichen Vertragsänderung in Bezug auf die Höhe und Zusammensetzung des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltes auszugehen. Es sei deshalb eine einvernehmliche Regelung dahin getroffen worden, dass das geschuldete Entgelt der Höhe nach reduziert werde. Die Lohnsteueraußenprüfung, die das Finanzamt im Jahr 2003 vorgenommen habe, habe in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge offensichtlich zu keiner Beanstandung geführt, sodass er davon habe ausgehen können, dass Nachforderungen nicht begründet seien. Dies umso mehr, als wohl von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungspflicht auch auf Seiten der Beklagten ausgegangen werde. Vorsorglich werde auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger stellt den Antrag: Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2007 wird in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2007 gefunden hat, aufgehoben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen. Sie hat die in den Bescheiden genannten Arbeitnehmer des Klägers und deren Krankenkassen zum Verfahren notwendig beigeladen.

In der öffentlichen Sitzung vom 17.01.2008 und im Erörterungstermin vom 10.06.2008 hat sich ergeben, dass die Firma des Klägers nicht tarifgebunden ist. Die Arbeitnehmer haben unterschiedlich auf das Schreiben des Klägers reagiert. Während der Beigeladene H. ausdrücklich zugestimmt hat, haben die übrigen Beigeladenen nicht reagiert. Zum großen Teil haben sie die Änderung stillschweigend hingenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zum Februar 2000 keine wirksame Änderungskündigung vorliegt. Streitig ist, ob und in welchen Fällen eine wirksame einvernehmliche Vertragsänderung zu diesem Zeitpunkt getroffen wurde.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid erklärt. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Beklagte ist als Trägerin der Rentenversicherung gemäß § 28 b SGB IV befugt, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihrer Meldepflicht oder ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Nach Abs. 1 Satz 5 dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Streitig ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 9.885,72 Euro. Rechtsgrundlagen für die Beitragsnachforderung sind § 28 e Abs. 1 SGB IV sowie in der gesetzlichen Krankenversicherung §§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1, 253 SGB V, in der Rentenversicherung §§ 162 Nr. 1, 168 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung § 348 SGB III und in der Pflegeversicherung § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diesen Vorschriften ist gemeinsam, dass die Bemessungsgrundlage beim versicherungspflichtigen Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist.

Wenn der Kläger bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage von dem Arbeitsentgelt ausgeht, das er nach Abzug der Zuschläge tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlt hat, so beruft er sich auf das sogenannte "Zuflussprinzip". Dies gilt im Sozialrecht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass die Entstehung des Beitragsanspruches nicht davon abhängt, ob das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, es dem Arbeitnehmer also zugeflossen ist. Diese Auffassung hatte schon das Reichsversicherungsamt in einer Entscheidung im Jahre 1931 vertreten, weil sich andernfalls Arbeitgeber, die ihre vertraglichen Pflichten verletzten, Vorteile gegenüber Arbeitgebern verschaffen könnten, die die Gehälter vertragsgemäß zahlten. Spätestens nach dem In-Kraft-Treten des SGB IV am 01.04.1997 ist nach der Rechtsprechung für das Entstehen der jeweiligen Beitragsansprüche nicht notwendig, dass der Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt auch gezahlt hat. Nach § 22 SGB IV entstehen Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des Beitragsanspruches richtet sich nicht nur danach, welche Einnahmen die Versicherten aus ihrer Beschäftigung tatsächlich erhalten, sondern darüber hinaus nach den Einnahmen, die sie zwar nicht erhalten, die ihnen aber vom Arbeitgeber geschuldet werden. In Abkehr vom Zuflussprinzip im Beitragsrecht ist für das Entstehen der jeweiligen Beitragsansprüche also nicht notwendig, dass der Arbeitgeber das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt hat oder ob der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers noch durchsetzbar ist. Hierfür ist insbesondere entscheidend, dass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit schon am Tage der Aufnahme der Beschäftigung gegen Entgelt und nicht erst mit dessen Zahlung beginnt, ferner dass nach § 23 Abs. 1 SGB IV Beiträge unabhängig von der Zahlung oder Fälligkeit des Arbeitsentgeltes fällig werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 17.07.2003, L 4 KR 225/02 mit weiteren Nachweisen).

Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Zuflussprinzip aufgegeben und das Entstehungsprinzip vertreten. Für das Entstehungsprinzip sprechen außerdem, dass das zum Fälligkeitszeitpunkt geschuldete Arbeitsentgelt öffentlich – rechtliche Beitragsansprüche auslöst, die unabhängig sind vom rechtlichen Schicksal des privatrechtlichen Entgeltanspruchs.

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 Halbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Zahlung der Vergütung steht als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Die Vergütung im Arbeitsverhältnis besteht in erster Linie aus dem Lohn. Daneben bestehen besondere Arten der Vergütung wie Lohn– und Gehaltszuschläge (vgl. Palandt, 2006, zu § 611 Rd.Nr. 49, 59). Die Lohnhöhe richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. D. h. der Arbeitnehmer muss bereits vor der zu leistenden Arbeit wissen, welche Lohnansprüche er hat. Dies ist Ausfluss des Arbeitsverhältnisses. Dabei kann die Grundvergütung bei gleichbleibender Arbeitsleistung nicht angetastet werden. Wäre die vom Kläger praktizierte Lohnzahlung rechtmäßig, würde dies zum Ergebnis führen, dass den Arbeitnehmern bei zulagebedingten Mehrtätigkeiten eine geringere Grundvergütung zustünde. Dies ist nicht vereinbar mit dem verdienten Lohn, auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Der verdiente Lohn ist der Bruttolohn, der ergänzt wird durch die vereinbarten Lohn- und Gehaltszuschläge (vgl. Palandt a.a.O. Rd.Nr. 51).

Die vom Kläger vorgenommene Anrechnung der Zuschläge auf den Bruttolohn stellt faktisch eine monatliche Änderung der Grundvergütung dar, die nicht durch entsprechende Arbeitsverträge abgedeckt ist. Gültig ist deshalb der jeweils mit den einzelnen Beigeladenen vereinbarte Arbeitsvertrag, der den Bruttolohn enthält.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Zuschläge akzeptiert hat. Denn eine solche im Steuerrecht zulässige Umwandlung hat keine Auswirkungen auf das Beitragsrecht in der Sozialversicherung. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung ist die Zusätzlichkeit von Zuschlägen zur Grundvergütung Voraussetzung für deren Beitragsfreiheit.

Auch wenn der Grundsatz gilt, dass sozialversicherungspflichtig ist, was auch steuerpflichtig ist, so gilt jedoch nicht der Umkehrschluss, dass alles, was steuerfrei ist, auch der Sozialversicherungsfreiheit unterliegt.

Dies hat im Prinzip das Bundessozialgericht am 14.07.2004 (B 12 KR 10/02 R) bestätigt, als es ausgeführt hat, dass der Umstand, dass dem Arbeitnehmer nicht der volle Lohn ausgezahlt werde, sondern Teile davon zur Finanzierung der Prämien verwendet würden, die Beitragspflicht nicht entfallen ließe. Die öffentlich rechtliche Beitragsforderung sei mit der entgeltlichen Beschäftigung entstanden. Sie erlösche nach dem hier anzuwendenden Recht nicht dadurch, dass das Arbeitsentgelt in besonderer Form oder zu bestimmten Zwecken verwendet werde.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger gewählte Handlungsweise nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil es sich um Verträge zu Lasten Dritter handelt.

Die Beitragsnachforderung ist auch nicht verjährt. Die ab Februar 2000 geschuldeten Beiträge sind innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 25 SGB IV) von der Beklagten geltend gemacht worden. Seit der Betriebsprüfung ist der Ablauf der Verjährung gehemmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG, § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 – 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 2 GKG ist für eine bezifferte Geldleistung von deren Höhe auszugehen.

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