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  • 01.03.2006 | Geldwerter Vorteil

    Keine Teilnahme am touristischen Programm wegen Krankheit

    Aufwendungen für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort können aufgeteilt werden. Mit dieser Entscheidung hatte der BFH unlängst seine bisherige Rechtsprechung geändert (Dezember-Ausgabe 2005, Seite 206). Kosten für das touristische Programm, das Spiel- und Sportprogramm sowie gemeinsame Feiern und Unterhaltung sind somit grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung nachweislich nicht an den „touristischen Teilen“ der Veranstaltung teilnehmen kann. 

    Beachten Sie: An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, so der BFH. Die bloße Behauptung der Erkrankung genügt nicht. Der erkrankte Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, warum er zum Beispiel an den (eindeutig beruflich veranlassten) Vormittagsveranstaltungen teilnehmen konnte, nachmittags und abends aber krankheitsbedingt an der Teilnahme gehindert gewesen sein will. Erkrankte Arbeitnehmer sollten sich daher rechtzeitig vor Ort um Nachweise kümmern (zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung). (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 7/03) (Abruf-Nr. 060567

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 87852

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