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  • 01.12.2005 | Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung

    Aufwendungen für eine Reise des Arbeitnehmers können aufgeteilt werden

    Aufwendungen für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort können aufgeteilt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert.  

    Neue Regeln bei vom Arbeitgeber veranlasste Reisen

    Bisher hat der BFH Aufwendungen für gemischte Reisen entweder in voller Höhe oder überhaupt nicht als Arbeitslohn angesehen. An dieser einheitlichen Beurteilung hält er jetzt nicht mehr fest. Künftig können die Aufwendungen ganz, teilweise oder gar kein Arbeitslohn sein (Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03; Abruf-Nr. 053010). Entscheidend ist dabei die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls: 

     

    • In voller Höhe Arbeitslohn: Dient die Reise ausschließlich oder ganz überwiegend dazu, den Arbeitnehmer zu entlohnen, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.

     

    • Kein Arbeitslohn: Erweist sich die Reise nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung (zum Beispiel Vornahme von Geschäftsabschlüssen) liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt auch, wenn die Reise für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist. Kein Arbeitslohn liegt natürlich vor, soweit der Arbeitnehmer selber zahlen muss (zum Beispiel bei Teilnahme an einer verbilligten Reise).

     

    • Anteilig Arbeitslohn: Enthält die Reise in erheblichem Umfang sowohl Komponenten, die für Arbeitslohn sprechen, als auch solche, die gegen Arbeitslohn sprechen, ist sie steuerlich aufzuteilen („gemischte“ Reise).

     

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