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  • 23.02.2011 | Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikus-Steuerberater

    von RA Gisela Streit; Münster

    Der Beruf als Steuerberater kann innerhalb einer Angestelltentätigkeit (Syndikus-Steuerberater) nach § 58 S. 2 Nr. 5 a StBerG nicht ausgeübt werden, wenn das Erfordernis zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht erfüllt wird (FG Baden-Württemberg 27.10.10, 2 K 1529/10, Revision anhängig unter VII R 2/11, Abruf-Nr. 110461).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte erfolgreich die Prüfung zum Steuerberater abgelegt und erfüllte damit die Voraussetzungen für die Zulassung. Im Zeitpunkt der Antragstellung war er als Steuerreferent angestellt und beabsichtigte, eine Niederlassung zu gründen. Im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit nahm er auch steuerberaterspezifische Aufgaben nach § 33 StBerG wahr. Die Bestellung des Klägers war durch Verzicht am 1.8.07 erloschen. Er stellte deshalb Antrag auf Wiederbestellung. Die Steuerberaterkammer (StBK) lehnte seinen Antrag in 2009 mit der Begründung ab, die erforderliche Freiheit zur Berufsausübung sei nicht gewährleistet.  

     

    Der Kläger hatte folgende Freistellungserklärung seines Arbeitgebers eingereicht:  

     

    „Als Arbeitgeber erklären wir unwiderruflich, dass  

     

    a) wir damit einverstanden sind, dass der Angestellte neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf als Steuerberater ausübt;

     

    b) der Angestellte durch seine Tätigkeit nicht gehindert ist, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Der Angestellte ist berechtigt, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Der Angestellte ist berechtigt, seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten gemäß der „Betriebsvereinbarung über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X-AG zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat der X-AG“ einzuteilen. Außerhalb dieser Erklärung existieren keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die die Tätigkeit als Steuerberater einschränken können.“
     

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