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  • 24.06.2009 | Haftungsrecht

    Nicht jeder Beratungsfehler führt zur Haftung

    Der BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche von Mandanten wegen fehlerhafter Steuerberatung heraufgesetzt. Im entschiedenen Fall hatte eine Mandantin auf Grund einer Beratung durch ihren Steuerberater ein Haus verkauft. Die Beratung war fehlerhaft, der Verkauf stellte sich als steuerlich ungünstig heraus. Daher klagte sie auf Schadenersatz. Umstritten war im Schadenersatzprozess die Frage , ob sich die Frau ohne Fehler des Beraters anders entschieden hätte. Da sie zum Verkauf wirtschaftlich nicht gezwungen war und das Geschäft auf Grund des Beratungsfehlers steuerlich günstig schien, ging die Vorinstanz nach dem Grundsatz der „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“ zugunsten der Mandantin hiervon aus.  

     

    Anders nun der BGH: Die „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“ gilt nicht generell. Die Entscheidung gegen den Verkauf des Hauses müsse bei korrekter Beratung „eindeutig“ nahe gelegen haben. Wichtig sei daher auch, ob andere - etwa persönliche - Gründe für die Veräußerung sprachen. Wenn das der Fall ist, bleibt die Mandantin den Nachweis schuldig, dass sie sich ohne die fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater anders entschieden hätte. Damit fehlt es an der Kausalität zwischen Beratungsfehler und Schaden, und der Steuerberater haftet nicht (BGH 5.2.09, IX ZR 6/06, Abruf-Nr. 091120).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 115 | ID 127900

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