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  • 01.04.2006 | Fristverlängerung

    Arbeitserleichterung für den Steuerberater

    Mit einem aktuellen Ländererlass wurde die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert, soweit Steuerberater die Steuererklärung erstellen. Ohne besonderen Antrag kann bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters die Steuererklärung 2005 bis zum 31.12.06 abgegeben werden (Erlass der obersten Finanzbehörde der Länder, 23.2.06, Abruf-Nr. 060807).

     

    Grundsätzlich sind die Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 5 Monate danach abzugeben. Wird die Erklärung von Personen erstellt, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird diese Frist automatisch verlängert. Die bisherige Regelung sah eine allgemeine Firstverlängerung bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters nur bis zum 30.9. des Folgejahres vor. Für das Kalenderjahr 2005 wird nunmehr automatisch Fristverlängerung bis zum 31.12.06 gewährt. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist weiterhin bis zum 28.2.07 verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.06 der 31.3.07 und in begründeten Einzelfällen der 31.5.07. Ziel dieser Neuregelung ist es, dass im Zweitfolgejahr nicht mehr noch zahlreiche Steuererklärungen ausstehen. Ein kontinuierlicher Eingang der Erklärungen über das gesamte Jahr soll erreicht werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 55 | ID 87592

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