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  • 26.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189483

    Finanzgericht München: Urteil vom 26.07.2016 – 2 K 710/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht München

    Urt. v. 26.07.2016

    Az.: 2 K 710/14

    In der Streitsache
    Kläger
    gegen
    Beklagter
    wegen Umsatzsteuer 2008 und 2009
    abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 aus Billigkeitsgründen
    hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch
    ...
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 14. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 wird die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € herabgesetzt.
      Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 6/7, der Beklagte zu 1/7.
    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
    4. Die Revision wird zugelassen.
    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Vorsteuerabzug des Klägers gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.

    Der Kläger erzielte in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Mit seinen Umsatzsteuererklärungen, denen das FA zustimmte, machte er für 2008 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... € geltend. Dem lagen u.a. Eingangsrechnungen über Spielkonsolen, bezogen von dem unter der Fa. J mit elektronischen Bauteilen und Spielkonsolen handelnden Herrn P, und solche über Computerzubehör und Spielkonsolen, ausgestellt von den Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG, zu Grunde.

    Der Kläger kannte Herrn P geschäftlich seit vielen Jahren. Zeitweise hatten beide für dieselben Arbeitgeber gearbeitet (bis 2007 für die Fa. S GmbH; zumindest Anfang 2008 für die FA I Ltd.) bzw. war dieser zeitweise beim Unternehmen des Klägers beschäftigt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung beruhte das Geschäftsmodell des Lieferanten P auf Umsatzsteuerbetrug, wobei dieser die durch die Steuerverkürzung erlangten Liquiditätsvorteile an seine Kunden durch Verkaufspreise weitergab, die ca. 10% unter dem Einkaufspreis lagen. So betrugen die Nettoverkaufspreise der an den Kläger gelieferten Waren im Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 ca. 91 % und 96 %, im Zeitraum Februar 2009 bis Januar 2010 ca. 88 % und 92 % des Einkaufspreises.

    Die Geschäftsabwicklung hinsichtlich der den Rechnungen der Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG zu Grunde liegenden Lieferungen von Computerzubehör und Spielkonsolen erfolgte, indem der Kläger durch die Fa. A AG Angebote unterbreitet bekam und die Ware entweder direkt vom Lager der Fa. A AG an die Abnehmer des Klägers geschickt wurde oder er diese, insbesondere Spielkonsolen, vom Lager der Fa. A AG abholte.

    Der Kläger hatte dabei ausschließlich Kontakt mit Herrn K, den der Kläger seit 1982 kannte und der sich im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der Fa. A AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der Fa. A AG. Herr K informierte den Kläger auch über die Handelsregistereintragung der auf den Rechnungen ausgewiesenen Firmen und deren Steuernummern.

    Den jeweiligen Kaufpreis überwies der Kläger auf das auf den Rechnungen angegebene Konto.

    Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte die T GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen gehandelt. Die F GmbH & Co. KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar in geringen Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Im Mai 2008 erwarb eine auch als Geschäftsführer auftretende Person unter dem Namen "A. W." (Ausweis war gefälscht) die Geschäftsanteile der beiden Firmen. Der Sitz der Firmen wurde nach Berlin verlegt. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. - container zur Verfügung standen. Nach Ansicht des FA waren die beiden Firmen demnach als sog. "missing trader" (= Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine - möglicherweise durch Verantwortliche der A AG installierte -Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden.

    Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung wurde mit geänderten Steuerbescheiden vom 14. Juni 2012 die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € und für 2009 auf ... € festgesetzt. Dabei kürzte das FA den Vorsteuerabzug für 2008 aus den Rechnungen der T GmbH um insgesamt ... €, aus denen der F GmbH & Co. KG um insgesamt ... € und aus denen der Fa. J (versehentlich) um zweimal ... € (für 2008 um also insgesamt ... €) sowie für 2009 aus den Rechnungen der Fa. J um insgesamt ... € und legte somit der Besteuerung für 2008 nur abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... € zu Grunde.

    Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung des streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege. Auch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre aus Billigkeitsgründen mit Bescheid vom 29. November 2012 legte der Kläger Einspruch ein.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 setzt das FA die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € herab, da die Vorsteuerkürzung um ... € aus den Rechnungen der Fa. J doppelt erfolgt war und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

    Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde liegenden Lieferungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern an ihn ausgeführt worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Umsätze der genannten Firmen in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden gewesen seien. Zumindest habe er dies nicht gewusst und aus seinen Geschäften auch keinen Hinweis darauf gehabt.

    Hinsichtlich der Geschäfte mit Herrn P habe der Kläger aufgrund der ordnungsgemäßen Rechnungen, Abholung der vom Lieferanten eingelagerten Ware und langjähriger Bekanntschaft keinen Verdacht hinsichtlich der Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug schöpfen müssen. Die Warenbezugsquellen und die Konditionen seines Lieferanten seien ihm nicht bekannt gewesen. Und auch aufgrund des Angebotspreises von nur 4 - 9 % unter dem anderer Anbieter sei nicht erkennbar gewesen, dass dieses Angebot nur auf Umsatzsteuerbetrug hätte basieren können. Insbesondere sei die Annahme einer Nachfrageobliegenheit bei Herstellern oder Großhändlern hinsichtlich deren Preise weltfremd.
    Seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe habe ein Umsatzsteuerkarusell im Ausland zu Grunde gelegen. Diese hätte mit den vorliegenden Vorgängen nichts zu tun.

    Wenn die Behauptungen des FA stimmten, dass die Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG wirtschaftlich nicht existent gewesen seien, sei er - genauso wie die Behörden und der Kreditversicherer seiner Kunden - massiv getäuscht worden. Er habe den ursprünglichen Inhaber der Firmen persönlich gekannt. Bei Wechsel des Sitzes und des Geschäftsführers habe er zur Überprüfung neue Handelsregisterauszüge angefordert, die Herrn A. W. als Geschäftsführer bestätigt hätten. Im Übrigen habe er aufgrund des üblichen Vertriebswegs und der jeweils problemlosen Geschäftsabwicklung keinen Verdacht hinsichtlich der Nichtexistenz der Firmen schöpfen und somit auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen. Er verweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach dem Empfänger einer Rechnung, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Aussteller der Rechnung begangene Steuerhinterziehung einbezogen sei, der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden könne.

    Der Kläger beantragt,

    die Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009 vom 14. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 aufzuheben, hilfsweise,
    unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2012 über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2008 i.H.v. ... € festzusetzen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung, wonach ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der von Herrn P bezogenen Eingangsleistungen nicht möglich sei, da der Kläger gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt habe, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei.

    Die Anfälligkeit des Computer- und Elektronikhandels für Umsatzsteuerkriminalität sei ihm als langjährig in dieser Branche tätigen Unternehmer und nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen Erwerbs von Waren von einem sog. missing trader verurteilt worden sei, bekannt gewesen.

    Außerdem seien dem Kläger aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit Herrn P dessen Warenbezugsquellen bekannt und auch nutzbar gewesen. Insofern sei dem Kläger bewusst gewesen, dass sein Lieferant allenfalls über sehr geringe Spielräume bei der Bemessung des Warenverkaufspreises verfügt habe. Dass Herr P ihm in den Streitjahren seine Waren unter dem Einkaufspreis verkauft habe, habe der Kläger gewusst oder hätte er wissen müssen, da er im gleichen Zeitraum gelegentlich vergleichbare Artikel von autorisierten Großhändlern bzw. Herstellern zu höheren als den von Herrn P gebotenen Preisen bezogen habe. Auch wenn es sich aufgrund des hart umkämpften Marktes nur um Preisabweichungen im niedrigen Prozentbereich gehandelt habe, würde sich bereits daran, dass er seine Ware so weit wie möglich von Herrn P bezogen habe, zeigen, dass ihm diese Preisunterschiede aufgefallen seien.

    Insofern sei ein strenger Maßstab hinsichtlich der Maßnahmen anzulegen, die der Kläger hätte treffen müssen, um auszuschließen, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt habe. Bei Nachfragen hätte er erkennen können, dass das Geschäftsmodell des Herrn P legal nicht tragfähig gewesen sei.

    Zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG trägt das FA vor, dass dieser ausgeschlossen sei, da die tatsächlich an den Kläger ausgeführten Lieferungen nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern ausgeführt worden seien.

    Der Kläger sei hinsichtlich des Leistungsbezugs von den Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG auch nicht gutgläubig gewesen. Er habe keine Ermittlungen hinsichtlich seiner vermeintlichen Lieferanten angestellt, sondern lediglich die von Herrn K gemachten Angaben übernommen. Weder habe er den Geschäftsführer A. W. versucht zu kontaktieren, noch habe er weitere Erkundigungen eingezogen, obwohl ihm laut eigener Aussage, die angebotenen Preise günstig vorgekommen seien (bei der Spielkonsole Nintendo Wii-Sports-Pack hätten diese 10% und mehr unter dem Händler-Einkaufspreis des Herstellers gelegen), und obwohl bereits aufgrund des Handelsregisterauszugs offenkundig gewesen sei, dass es sich bei den Firmen um in Organisation und Geschäftsführung neue Unternehmen gehandelt habe, die zuvor nicht als Lieferanten von Elektronik- und Computerzubehör aufgetreten seien. Auch hätte ihm als ungewöhnlich auffallen müssen, dass die Firmen trotz hoher Umsätze keinen aktiven Internetauftritt gehabt hätten. Er könne sich somit nicht auf Vertrauen in eine langjährige Geschäftsbeziehung berufen, zumal sein Ansprechpartner, Herr K als Handelsvertreter nicht Vertragspartei gewesen sei.

    Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist begründet, soweit dem Kläger für 2008 und 2009 der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fa. J versagt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet.

    1. Das FA hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. J in 2008 und 2009 rechtswidrig versagt, da es nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger aufgrund objektiver Umstände zumindest hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war.

    a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine hierüber nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

    Diese formellen und materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sind gegeben: Der Kläger ist im Besitz der von der Fa. J im Sinne von § 14 UStG ausgestellten Rechnungen, aus denen sich die streitgegenständliche Vorsteuer ergibt.

    Die in diesen Rechnungen genannten Lieferungen sind unstreitig von der Fa. J an das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden.

    Der Umstand, dass diese Umsätze, wie vom Amtsgericht in seinem Urteil in Sachen P vom 25. Februar 2011 festgestellt, in einen vom Verkäufer begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren und die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer vom Verkäufer nicht an den Fiskus entrichtet wurde, steht dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl. II 2009,315 und EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719 m.w.N.).

    b) Der Vorsteuerabzug ist aber dennoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914 mit Verweis auf die EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11, C-142/11, Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen, EU:C:2014:69 und vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, EU:C:2012:774 sowie vom 6. Juli 2006 C-439/04, Kittel und Recolta Recycling C-440/04, EU:C:2006:446). Es ist allerdings Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, diese Voraussetzung darzulegen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719 Rn. 50 m.w.N.).

    Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab.

    Zwar kann der Steuerpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719 Rn. 50ff. m.w.N.).

    Erst wenn die Finanzbehörde substantiiert Tatsachen oder Umstände vorgetragen hat, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Warenerwerb in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist, ist es Sache des Steuerpflichtigen, entscheidungserhebliche Tatsachen auch zu der Frage, ob er vom Tatplan seines Vorlieferanten wusste oder diesen zumindest kennen konnte, glaubhaft zu machen (BFH, Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315, Rn. 65).

    c) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München im o.g. Urteil konnte keine Absprache zwischen dem Kläger und P über die Nichtabführung der Umsatzsteuer für die streitgegenständlichen Lieferungen festgestellt werden.

    Auch wurde nicht nachgewiesen, dass dem Kläger die Bezugsquellen seines Lieferanten bekannt waren und damit auch nicht, dass der Kläger wusste, dass sein Lieferant unter seinem Einkaufspreis verkauft.

    Auch der Umstand, dass der Kläger in 2008 seine Ware ausschließlich von Lieferanten bezog, die alle in Fälle eines Umsatzsteuerbetrugs verwickelt waren und selbst - typisch für ein Umsatzsteuerkarusell - nicht an Endabnehmer verkauft hat, belegt nicht, dass der Kläger wissentlich in ein sog. Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen ist.

    Selbst wenn man annimmt, dass für den Kläger Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in den Streitjahren aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Branche erkennbar waren, da die Angebotspreise seines Lieferanten sehr niedrig waren und ihm aufgrund seines beruflichen Erfahrungshintergrunds auch die Anfälligkeit der Branche hinsichtlich Umsatzsteuerbetrugsmodellen bekannt war (vgl. u.a. die frühere Verurteilung des Klägers wegen des Erwerbs von Waren von einem sog. missing trader), begründen diese Kenntnisse lediglich eine begrenzte Nachforschungspflicht des Klägers.

    Aufgrund dieser war der Kläger verpflichtet Auskünfte einzuholen, um sich von der Zuverlässigkeit seines Lieferanten zu überzeugen. Jedoch kann von ihm nicht verlangt werden zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Alle anderen Zuverlässigkeitskriterien (tatsächliche Verfügungsmacht des Lieferanten, langjährige geschäftliche Kontakte) waren aber gegeben und vom Kläger "überprüft".

    Damit hat das FA trotz der oben genannten Anhaltspunkte keine ausreichenden objektiven Umstände nachgewiesen, anhand derer der Kläger zumindest hätte erkennen müssen, dass er sich mit dem Erwerb der Waren an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden gewesen ist.

    2. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Jahr 2008 aus den Rechnungen der T GmbH und der F GmbH & Co. KG erfolgte dagegen zu Recht, da die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht vorliegen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

    a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

    Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine gemäß den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (BFH-Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 m.w.N.).

    b) Die den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde liegenden Lieferungen sind nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern, den Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG, an den Kläger ausgeführt worden.

    Es ist zwar unstreitig, dass Lieferungen an ihn ausgeführt worden sind, jedoch wurden diese nicht durch die angegebenen Rechnungsaussteller ausgeführt. Vielmehr sind sämtliche Angebote und Warenübergaben durch die Fa. A AG erfolgt.

    So hatte der Kläger während des gesamten Zeitraums, in dem die streitgegenständlichen Lieferungen durchgeführt worden sind, ausschließlich Kontakt mit Herrn K, der sich ihm gegenüber als Handelsvertreter bei der Fa. A AG ausgegeben hatte.

    Aus dem Umstand, dass Herr K dem Kläger Handelsregisterauszüge und korrekte Steuernummern für die Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG mitteilte, kann nicht geschlossen werden, dass dieser dem Kläger die Verfügungsmacht an den den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde liegenden Gegenständen im Auftrag der Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG verschafft hat.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Herr K eine Vollmacht von diesen Firmen bzw. deren eingetragenen Geschäftsführer hatte, über diese Gegenstände zu verfügen. Vielmehr hatten diese Firmen zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht an diesen Gegenständen, die sie dem Kläger hätten verschaffen können.

    Insofern sind die abgerechneten Lieferungen nicht erbracht worden (während über die tatsächlich erbrachten Lieferungen nicht abgerechnet wurde).

    c) Die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind im Festsetzungsverfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar.

    § 15 UStG sieht den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen im Festsetzungsverfahren nicht vor. Vertrauensschutz kann aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO gewährt werden (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914).

    3. Das FA hat auch das ihm im Rahmen der Entscheidung über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

    a) Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - wie vorliegend für 2008 hinsichtlich der Rechnungen der T GmbH und der F GmbH & Co. KG - wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen.

    Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2015 V B 152/14, BFH/NV 2016, 251 m.w.N.).

    Die von der Finanzbehörde im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu treffende Ermessensentscheidung ist im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensmissbrauch) oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch) oder ob gar keine Ermessenserwägungen angestellt worden sind (Ermessensnichtgebrauch; vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 62/14, DStR 2016, 960 m.w.N.).

    b) Im vorliegenden Fall hat das FA bei der Entscheidung über die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Branchenkenntnis die Gefahr kannte, in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell einbezogen zu werden, dass ihm, laut eigener Aussage, die angebotenen Preise günstig vorgekommen sind, dass es sich um ein Geschäftsvolumen in erheblichen Umfang handelte und dass aus dem ihm vorliegenden Handelsregisterauszug ersichtlich war, dass die Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG unter neuer Leitung standen und deren Sitz verlegt worden war. Es hat berücksichtigt, dass er seinen Ansprechpartner Herrn K langjährig kannte, aber auch, dass sich dieser ihm gegenüber ausdrücklich als Handelsvertreter der A AG - und nicht als Vertreter - der vermeintlichen Lieferanten bezeichnet hat.

    Unter Berücksichtigung, dass eine Obliegenheit des Leistungsempfängers besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914 m.w.N.), konnte das FA aufgrund dieser sachgerechten Erwägungen zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger, indem er den Angaben des Herrn K ungeprüft vertraut hat, zumindest nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben über die Leistenden in den Rechnungen zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug auszuschließen.

    Insbesondere musste das FA nicht darüber hinausgehend das Vorliegen objektiver Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 62/14, DStR 2016, 960).

    Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 22. Oktober 2015 (C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719) nicht davon aus, dass es zur Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme - bei Nichtvorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - ausreicht, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Zumal bei derart verminderten Anforderungen für den Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren die materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs jede Bedeutung verlieren würden (Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 6. April 2016 V R 25/15, DStR 2016, 1527).

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

    5. Die Revision war im Hinblick auf die dritte Vorlagefrage in dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 6. April 2016 (V R 25/15, DStR 2016, 1527) zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG