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  • 28.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146269

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 27.08.2015 – 6 K 2927/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln

    6 K 2927/13

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

    Die Revision wird zugelassen.

    1

    Tatbestand

    2

    Streitig ist, ob und inwieweit aus einer Lebensversicherung steuerpflichtige Einkünfte in den Streitjahren resultieren.

    3

    Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hatte zudem sonstige Einkünfte.

    4

    Der Kläger schloss am 02.07.2008 - beginnend am 30.06.2008 - eine fondsgebundene Lebensversicherung „UBS Life Wealth (Deutschland)“ bei der in Liechtenstein ansässigen UBS Global Life AG (im Folgenden UBS genannt), die eine Tochtergesellschaft der UBS AG ist, gegen Einmalprämie von 466.318 € auf seinen Todesfall ab. Die Einmalprämie erfolgte durch Übertragung eines bereits bei der UBS AG in Zürich (Schweiz) geführten Depots. Versicherungsnehmer und versicherte Person war der Kläger. Diesem standen als Versicherungsnehmer die Erträge des Anlagevermögens zu, die jedoch nicht an ihn ausgezahlt, sondern den Wert des Anlagevermögens erhöhen und erneut angelegt werden sollten. Eine Überschussbeteiligung gewährte der Vertrag nicht. Der Versicherungsnehmer war zur jederzeitigen Kündigung mit der Folge der Auszahlung des Rückkaufwertes berechtigt.

    5

    Er erklärte in dem Antragsformular, der allein wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten des Versicherungsvertrages zu sein. Die Laufzeit war bezogen auf den Kläger lebenslang.

    6

    Als Anlageform wählte der Kläger „Managed Fund Portfolio“ mit Anlagestrategie „classic festverzinslich (CHF)“. Anlagemanager war die bisherige Depotbank UBS AG. Die UBS verpflichtete sich, im Falle des Versterbens des Klägers eine Kapitalauszahlung in Höhe von 101 % des Werts des Anlagevermögens an die Klägerin bzw. an deren Stelle an die vom Kläger konkret benannte bezugsberechtigte Dritte vorzunehmen. Die dem Anlagevermögen zu entnehmenden Kosten umfassen Verwaltungskosten von 0,5 % p.a., Fondsverwaltungskosten von 0,8 % sowie Risikokosten.

    7

    Auf das Antragsformular und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen UBS Life Wealth (Deutschland) (im Folgenden AVB genannt) mit Einmalprämie wird Bezug genommen.

    8

    Erträge aus dieser Lebensversicherung wurden vom Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 in der Annahme einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erklärt.

    9

    Nachdem die Kläger zunächst erklärungsgemäß für die Streitjahre veranlagt worden waren, setzte der Beklagte mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 29.05.2013 die Einkommensteuer 2009 und 2010 unter Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers auf 10.628 € bzw. 2.732 € herauf. Er verwies insoweit auf das Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E vom 30.04.2013. Danach handele es sich bei der Lebensversicherung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sodass die Erträge fortlaufend zu versteuern seien. Mangels vorgelegter Unterlagen würden die Kapitalerträge aus der vorgenannten Versicherung in Höhe von 43.200 € (2009) und 15.900 € (2010) geschätzt. Schätzungsgrundlage seien die Anlagewerte zum 31.12. des Jahres unter Berücksichtigung eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages.

    10

    Der Beklagte wies den hiergegen gerichteten Einspruch vom 11.06.2013 mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2013 unter Verweis auf sein Schreiben vom 08.07.2013, wonach mangels Risikotragung der UBS angesichts der vom Kläger zu zahlenden Kosten bereits kein Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliege, als unbegründet zurück.

    11

    Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort, dass es sich um einen steuerlich begünstigten, nicht vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG handele. Ausweislich § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass eine begünstigte Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch bei einer Einmalprämie vorliegen könne. Mittels der vorgenannten Vorschrift sei die Steuerbegünstigung von Versicherungen mit einem Versorgungscharakter bezweckt. Der Anreiz für den Abschluss von Verträgen, die regelmäßig bei Erreichen des Rentenalters in einer Summe oder als wiederkehrende Beträge zur Auszahlung gelangten, sei auch dann gegeben, wenn diese – wie vorliegend – zu Gunsten eines Dritten vereinbart würden, damit dieser im Falle des Versterbens einer Person weiterhin versorgt bleibe. Es liege in der Natur einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auch nach Auffassung der Finanzverwaltung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu subsumieren sei, dass die Versicherungsgesellschaft praktisch kein Risiko trage. Vorliegend handele es sich um einen Vertrag mit Versorgungscharakter, bei dem die eingezahlte Einmalprämie wieder zur Auszahlung gelange bzw. darüber hinaus als Todesfallleistung 101 % des Wertes des Anlagevermögens garantiert werde.

    12

    Folge man der Auffassung des Beklagten, dass kein Vertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliege, sei eine so genannte Risikolebensversicherung anzunehmen. Es läge eine Versicherung ohne Sparanteil vor, die doch ein gewisses Risiko, nämlich den Todesfall des Klägers absichere. Dies habe zur Folge, dass weder eine Steuerpflicht gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eintreten könne.

    13

    Es handele sich ferner nicht um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Schreiben der UBS vom 07.08.2012 gehe hervor, dass der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse habe bestimmen können. Der Versicherungsnehmer habe auch keinen Anspruch, nach der erstmaligen Wahl der Anlageform das Vermögen noch einmal umzuschichten. Die Vereinbarung einer individuellen Anlagestrategie sei nicht möglich. Unter Ziffer 3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei ausgeführt, dass das Anlagevermögen durch einen Anlagemanager verwaltet werde, der von der Gesellschaft ausgewählt werde. Der Versicherungsnehmer habe hierauf keinen Einfluss. Er – der Kläger – sei zudem nicht der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des EStG, da es sich um einen auf seinen Tod abgeschlossenen Vertrag handele, nach dem Dritte den Anspruch auf die Auszahlung hätten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sei derjenige Berechtigter, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Dies sei in der Regel der Versicherungsnehmer, könne aber in den Fällen eines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts auch ein Dritter sein. Ein solcher Vertrag zugunsten Dritter sei im Streitfall gegeben. Entsprechendes gelte für die Zurechnung der Erträge. Bei der vorliegenden Vertragskonstellation könne der wirtschaftlich Berechtigte derzeit noch nicht bestimmt werden.

    14

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sei vorliegend nicht einschlägig, da es die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Berücksichtigung bestimmter Aufklärungspflichten betreffe.

    15

    Die Kläger beantragen,

    16

    die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 29.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2013 aufzuheben,

    17

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    18

    Der Beklagte beantragt,

    19

    die Klage abzuweisen,

    20

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    21

    Er verweist auf sein Schreiben vom 08.07.2013 und die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Einordnung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG entgegenstünde, dass die Versicherungsgesellschaft kein nennenswertes Risiko übernommen habe. Von einer nennenswerten Risikotragung sei nicht auszugehen, wenn im Versicherungsfall lediglich eine Leistung der angesammelten und verzinsten Sparanteile zzgl. einer Überschussbeteiligung vereinbart sei. Gleiches gelte im Streitfall, in dem nur der (schwankende) Wert des Anlagevermögens zzgl. 1 % ausgezahlt werde. Dem insgesamt garantierten Betrag in Höhe von 1 % des Wertes des Anlagevermögens stünden zudem jährliche Verwaltungskosten von mindestens 1,3 % gegenüber. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei durch die nicht absehbare Wertentwicklung des Anlagevermögens völlig ungewiss. Ein Vorsorgecharakter sei daher nicht erkennbar. Aus den gleichen Gründen liege auch keine Risikoversicherung vor. Der BGH habe bezüglich einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Urteil vom 11.07.2012 IV ZR 286/10, WM 2012, 1579 entschieden, dass sich der Abschluss einer solchen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung sei, etwa weil die garantierte Todesfallleistungen nur 101 % des Rücknahmewertes betrage.

    22

    Sofern eine Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG angenommen werde, greife die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG für vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Im vorliegenden Fall sei der Einmalbetrag des Klägers in Form eines bereits bei der UBS geführten Depots geleistet worden. Die übertragenen Wirtschaftsgüter seien gemäß der bereits bestehenden und für den Vertrag gewünschten Anlageform und Anlagestrategie weiterverwaltet worden, so dass sowohl eine gesonderte Verwaltung als auch speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen vorlägen. Nach der Beschreibung seien Anlagen in UBS Anlagefonds, Drittfonds und fondsähnliche Instrumente getätigt worden. Eine Beschränkung auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbildeten, sei nicht erkennbar. Es bestehe für den Kläger auch eine Dispositionsmöglichkeiten, da auf seinen Wunsch die Anlageform und -strategie grundsätzlich jederzeit geändert werden könne (Tz. 3.3 AVB). Der Kläger könne aufgrund einer seit 1999 gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben. Ausweislich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Tz. 3.2) würden die übertragenen Vermögenswerte gemäß der bereits bestehenden Anlageform und Anlagestrategie weiter verwaltet. Der Kläger sei als Versicherungsnehmer wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG und Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht sei nach den vorgelegten Unterlagen nicht eingeräumt worden. Im Übrigen könne er über den Vertrag jederzeit verfügen (Tz. 4 AVB) und auch die ausgewählten Bezugsberechtigten jederzeit ändern (Tz. 5.7 AVB). Der Kläger habe letztlich sein bisher bei der UBS geführtes Depot in einen so genannten Versicherungsmantel eingebracht, wobei Kontoführung und Vermögensverwaltung bei dieser verblieben seien. Für ihn als wirtschaftlich Berechtigten habe sich hierdurch nichts geändert, so dass ihm auch weiterhin die Kapitalerträge aus dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Depot zuzurechnen seien.

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    Entscheidungsgründe

    24

    I. Die Klage ist unbegründet.

    25

    Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Recht in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung „UBS Life Wealth (Deutschland) mit Einmalprämie“ in der geschätzten Höhe angenommen und der Besteuerung zugrunde gelegt, da keine steuerlich privilegierte fondsgebundene Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4 EStG, sondern ein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG unmittelbar und periodengerecht hinsichtlich der laufenden Erträge zu besteuernder vermögensverwaltender Lebensversicherungsvertrag vorliegt.

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    1. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sieht grundsätzlich nur im Erlebensfall bzw. bei Rückkauf des Vertrages eine Ertragsbesteuerung von Versicherungsverträgen vor. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gewährt darüber hinaus bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze und einer mindestens 12-jährigen Vertragslaufzeit insoweit eine weitere Begünstigung in Gestalt einer nur hälftigen Besteuerung. Diese Regelungen für kapitalbildende Lebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG auch auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen anwendbar, um die es sich der Vertragsbezeichnung nach (vgl. 1.2 AVB) im Streitfall handelt. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass in den Streitjahren diesbezüglich (noch) keine Besteuerung in Betracht käme.

    27

    Nach der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführten Vorschrift des § 20Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sind demgegenüber die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen und die Sätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn ein sog. vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vorliegt. Dies gilt nach § 52 Abs. 36 Satz 10 EStG für Kapitalerträge, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.2008 zufließen.

    28

    Solche vermögensverwaltenden Versicherungsverträge werden transparent besteuert. Das heißt, dass im Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge z. B. in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen, diese dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen sind. Dabei richtet sich die Besteuerung nach den für das jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen (z. B. bei Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes; vgl. BT-Drucks 16/11108, S. 15; BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172, Tz. 34a).

    29

    2. Die steuerrechtliche Abgrenzung des Lebensversicherungsvertrages als steuerlich privilegierte (fondsgebundene) Lebensversicherung oder transparent besteuerter vermögensverwaltender Lebensversicherungsvertrag setzt zunächst das Vorliegen einer (Lebens)Versicherung voraus.

    30

    a) Der Begriff der Lebensversicherung ist im EStG nicht definiert. Mangels eigenständiger Definition ist der Versicherungsbegriff allgemein dem Versicherungsaufsichtsrecht und der dortigen Auslegungstradition zu entnehmen (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, EStG, § 20 Rz. 247).

    31

    Wesentliches Merkmal ist, ein wirtschaftliches Risiko abzudecken, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (BFH-Urteil vom 09.11.1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991, 189; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013, Rz. 134). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko). Hinsichtlich der Versichertenleistungen kann sich die Lebensversicherung in Kapital- und Rentenversicherungen gliedern. Bei der Kapitalversicherung besteht die Leistung in einer Kapitalsumme, die einmalig bei Tod des Versicherten oder im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung gezahlt wird.

    32

    b) Im Streitfall handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todesfall des Klägers (1.2 und 5.1 AVB). Die Todesfallleistung besteht in der Zahlung eines Geldbetrages von 101 % des Wertes des Anlagevermögens (5.2 AVB, 5.3 Antragsformular). Der Todesfallschutz beläuft sich damit auf 1 %.

    33

    Dies kann entgegen der Ansicht des Beklagten noch als Übernahme eines nennenswerten, wenn auch geringen biometrischen Risikos gewertet werden (vgl. Schramm, VW 2008, 1742) und steht der Annahme einer (Lebens)Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG insofern nicht entgegen.

    34

    Hierfür spricht, dass das EStG in dem mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG eine Mindesttodesfallschutzregelung für nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge vorsieht (vgl. § 52 Abs. 36 Satz 11 EStG), bei deren Nicht-Vorliegen zwar die Begünstigung in Gestalt der Halbeinkünftebesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entfällt, nicht aber die Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung nach Satz 1 in Frage gestellt wird. Entsprechende Mindesttodesfallschutzregelungen existierten zuvor ebenfalls für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2002 IV C 4 – S 2221 – 221/02, BStBl I 2002, 827). Wenn auch für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2008 (Vertrag des Klägers vom 02.07.2008) insofern im EStG kein Mindesttodesfallschutz vorgesehen war (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2004 IV C 1-S 2252-405/04, BStBl I 2004, 1096, unter. 2.), was bereits annehmen lassen könnte, dass dieser insoweit generell bedeutungslos gewesen sei, so lässt dies doch den Rückschluss auch für die im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2009 abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Frage nach den Folgen eines etwaigen Unterschreitens dieser Mindestgrenzen an eine Versicherung zu. Der Versicherungscharakter als solcher wird jedenfalls hierdurch nicht in Frage gestellt.

    35

    Darüber hinaus werden fondsgebundene Lebensversicherungen – bei denen es sich ausweislich § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) i.V.m. Anlage 1, Nr. 21 und § 54b VAG a.F. neben den „klassischen“ Lebensversicherungen (Anlage 1 zu § 1 VAG, Nr. 19, §§ 150 ff. Versicherungsvertragsgesetz – VVG –) um Versicherungen im Sinne des Aufsichtsrechts handelt – und die begrifflich (vgl. 1.2 AVB) und im Hinblick auf die Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen auch vorliegend gegeben ist, durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG explizit den Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterworfen, obwohl es eine der Höhe nach garantierte Leistung durch das Versicherungsunternehmen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung als spezielle Variante der Kapitallebensversicherung in der Regel gerade nicht gibt. Selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist – so auch im Streitfall (vgl. 1.3; 5. ff. AVB) – möglich. Das Risiko des Versicherers ist hierbei allgemein gering, nämlich allein in der Abdeckung seiner Provisionen und Verwaltungskosten bestehend. Dies trifft auch im Streitfall zu, wobei sicherlich die von der Versicherung erhobenen Risikokosten (vgl. 2.5.3 AVB) das Risiko minimieren, aber aufgrund der unbestimmten Entwicklung des Anlagevermögens nicht definitiv ausschließen dürften. Bei der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung, die vornehmlich in festverzinsliche Wertpapiere und Immobilien und nur einen geringen Teil in Aktien investiert, wird demgegenüber neben der Todesfallleistung zumindest die Versicherungssumme als Ablaufleistung garantiert.

    36

    3. Im vorliegend zu entscheidenden Fall bejaht der Senat die Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages.

    37

    Ein solcher setzt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG kumulativ voraus, dass im Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).

    38

    a) Bei einer gesonderten Verwaltung wird die Sparleistung nicht vom Versicherungsunternehmen für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherten gemeinschaftlich, sondern separat für den einzelnen Vertrag angelegt bzw. verwaltet, wobei der wirtschaftlich Berechtigte das Kapitalanlagerisiko trägt. Typischerweise erfolgt die Kapitalanlage bei einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag auf einem Konto oder Depot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kreditinstitut. Dabei wird das Versicherungsunternehmen Eigentümer bzw. Inhaber der auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegüter.

    39

    Speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen liegen vor, wenn die Anlage ganz oder teilweise gemäß den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers erfolgt. Der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz. 34d) ist darin zu folgen, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer einzelne Wertpapiere oder ein bereits vorhandenes Wertpapierdepot als Versicherungsbeitrag erbringt.

    40

    Im Streitfall ist angesichts des Umstandes, dass der Kläger die zu leistende Einmalprämie ausweislich der Angaben im Antragsformular (dort 5.4, 5.5), im Versicherungsschein und in den AVB (2.1 Abs. 2) durch Übertragung der in seinem bei der UBS geführten Depot befindlichen Vermögenswerte (Währungszertifikate, Investmentfondsanteile etc.) erbracht hat, von einer solchen gesonderten Verwaltung der speziell zusammengestellten Kapitalanlage auszugehen. Entgegen der nicht weiter belegten Einlassung des Klägers ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der AVB, in denen von „Übertragung der Vermögenswerte“ und nicht von „Zahlung einer Einmalprämie“ in konkret bezeichneter Höhe bei der Art der Einmalprämie die Rede ist, auch nicht festzustellen, dass die im Depot gehaltenen Werte zuvor veräußert und sodann nur der erzielte Geldbetrag ganz oder teilweise eingezahlt worden wäre. Diese Kapitalanlage sollte auch in der Folgezeit entsprechend 3.2 Abs. 2 Satz 2 der AVB „gemäß der bereits bestehenden (und für den Vertrag gewünschten) Anlageform und Anlagestrategie weiterverwaltet“ werden. Zugleich traf allein den Kläger das Kapitalanlagerisiko, worauf in 1.3 AVB auch hingewiesen wird.

    41

    b) Dem Vermögensausweis der UBS AG zum 25.06.2008 lässt sich ferner nicht entnehmen und dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, dass die zusammengestellte Kapitalanlage ausschließlich auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anteile beschränkt gewesen ist, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abgebildet hätten. Zu diesem Schluss ist ausweislich seines Schreibens vom 12.07.2012 an den Steuerberater der Kläger auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E aufgrund der ihm überlassenen Unterlagen gekommen.

    42

    c) Der erforderlichen Dispositionsmöglichkeit des Klägers steht nicht entgegen, dass die Auswahl des Anlagemanagers, der das Anlagevermögen verwalten würde, durch die UBS laut 3.1 Abs. 1 AVB erfolgen sollte und der Kläger im Antragsformular unter „6 Investition des Anlagevermögens“ die Auswahl aus vorgegebenen Anlageformen und -strategien vorgenommen hat. Es ist jedenfalls von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit auszugehen.

    43

    Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.

    44

    Wird ein bereits vorhandenes Depot in einen Versicherungsvertrag dergestalt eingebracht, dass die Depotführung und die Vermögensverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder dem bisherigen Vermögensverwalter verbleiben, ist in der Regel von einer weiter bestehenden Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten auszugehen. Es gilt insoweit die - widerlegbare - Vermutung, dass der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund einer gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben kann (so auch BMF-Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz. 34i).

    45

    Eine derartige Konstellation liegt im Streitfall vor. Denn vorliegend verblieb die Verwaltung des Anlagevermögens – wie es auch 3.1 Abs. 2 AVB als möglich vorsieht – bei der Depotbank, nämlich der UBS AG, mit der der Kläger schon seit Jahren in Geschäftsbeziehungen stand und das besagte Depot unterhalten hatte. Das Schreiben der UBS vom 07.08.2012, in dem diese ihre Versicherungsprodukte als „nicht vermögensverwaltende Versicherungsverträge“ qualifiziert und insbesondere betont, dass ihren Versicherungsnehmern kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Anlagestrategie gewährt werde und die Vereinbarung einer individuellen Anlagestrategie nicht möglich sei, widerlegt insoweit nicht die Vermutung einer weiter möglichen Einflussnahme auf die Anlageentscheidungen. Denn diese Ausführungen betreffen die von der UBS vertriebenen Versicherungspolicen im Allgemeinen, ohne die eingangs beschriebene konkrete Fallgestaltung des Klägers zu beleuchten und die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen hinfällig werden zu lassen. So betont auch die UBS in diesem, sich auf allgemeine Ausführungen beschränkenden Schreiben gerade, dass sie „im Hinblick auf (seine) persönliche Situation“ die Konsultation seines Steuerberaters empfehle und vermeidet jegliche verbindliche Aussage in Bezug auf den Kläger.

    46

    4. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer (vgl. Versicherungsschein und 1. des Antragsformulars) und damit als Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.

    47

    Nur im Falle eines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechtes wäre der Dritte als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten.

    48

    Im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung fordert 5.7 Abs. 2 AVB eine ausdrückliche Bestimmung, dass der besagte Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben solle. Vorliegend wird aber den unter 4. im Antragsformular angeführten Erst- bzw. Zweit-Bezugsberechtigten nach dem Wortlaut der Vereinbarung ersichtlich kein solches unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, sodass die anderslautenden Ausführungen der Klägerseite insoweit ins Leere gehen.

    49

    5. Die damit transparent vorzunehmende Besteuerung konnte angesichts der von Klägerseite nicht erbrachten Unterlagen zu den konkret erzielten Erträgen unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 2 AO) erfolgen.

    50

    Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. So hat er unter Zuhilfenahme der aufgrund der Vermögensbewertung durch die UBS zum jeweiligen Jahresende einzig bekannten Policenwerte die Schätzung vorgenommen. Da der Differenzbetrag der Jahresendstände in CHF zugrundegelegt worden und dann erst eine Umrechnung in Euro erfolgt ist, sind die Auswirkungen der Währungskursschwankungen auf ein Minimum reduziert worden und es kann angenommen werden, dass die im Verlauf des Jahres erzielten Kapitalerträge jeder Art erfasst worden sind. Der sodann angewandte Sicherheitszuschlag von 10 % erscheint verhältnismäßig, um die Unwägbarkeiten zu berücksichtigen.

    51

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    52

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    53

    IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage der Abgrenzung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung zwischen einer § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterfallenden Versicherung und einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG zugelassen.

    RechtsgebieteEStG, VAG, AOVorschriften§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 S. 1, 2, 4, 5 EStG; § 1 Abs. 1 VAG; § 162 Abs. 1 AO