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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Verringern selbst getragene Benzinkosten den geldwerten Vorteil für einen Firmenwagen

    | Bei Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1-%-Regelung sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar ( FG Düsseldorf 4.12.14, 12 K 1073/14 E ; BFH VI R 2/15 ). |

     

    Die Arbeitnehmer müssen - sofern kein Fahrtenbuch geführt wird - den Nutzungsvorteil eines Firmenwagens monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises versteuern. Hinzu kommen monatlich noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb. Bei der 1 %-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (H 8.1 LStH - Zuzahlungen des Arbeitnehmers).

     

    Das FG Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen darf. Das gelte unabhängig davon, ob die Nutzung des Firmenwagens nach der 1-%-Methode oder per Fahrtenbuch abgerechnet worden sei.

     

    Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung), so verringert das in vollem Umfang den geldwerten Vorteil (BMF 19.4.13, IV C 5 - S 2334/11/10004). Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 LStR). Das Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011 muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbar worden sein und kann als

     

    • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
    • an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder als
    • vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate ausgestaltet sein.

     

    Auch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten z.B. für Sonderausstattung ist möglich:

     

    • Beispiel

    Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens einen Zuschuss i.H. von 10.000 EUR geleistet. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 EUR. Ab Januar 03 wird ihm ein anderer Firmenwagen überlassen. Der geldwerte Vorteil i.H. von 4.000 EUR wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 EUR gemindert. Auf Grund der Überlassung eines anderen Firmenwagens ab 03 kann der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 EUR nicht auf den geldwerten Vorteil dieses Firmenwagens angerechnet werden. Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren.

    Quelle: ID 43309117