Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht des Rechnungsempfängers bei vermutbarem Umsatzsteuermissbrauch

    | Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, hat sich der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Diese Pflicht ist im Laufe der Zeit immer weiter ausgedehnt worden, so z.B. auch auf Fälle offensichtlicher Ungereimtheiten und Auffälligkeiten ( FG Hamburg 11.2.14, 3 V 241/13 ). |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Leistungsempfänger zu den Rechnungsausstellern Unterlagen vorgelegt, insbesondere Gewerbeanmeldungen, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen u. ä., und vorgetragen, er habe keinen Anlass gehabt, zu vermuten, dass die Rechnungsaussteller nicht die tatsächlichen Lieferanten seien oder ihre eigenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllen würden.

     

    Allerdings hätte den Leistungsempfänger skeptisch machen müssen, dass

    • die Rechnungsaussteller unmittelbar nach der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit als Lieferanten von sehr großen Mengen an Metall/Schrott gegen Barzahlung von fünf- und sechsstelligen EUR-Beträgen auftraten,
    • keine Kenntnisse vom Metallhandel hatten und
    • nicht einmal über die notwendige Anzahl von Fahrzeugen zur Anlieferung der berechneten Metalllieferungen verfügten.

     

    Kuriosum aus dem Sachverhalt: „Hinsichtlich [Name] ist der Senat darüber hinaus davon überzeugt, dass er als langjähriger Drogenabhängiger mit einem täglichen Heroinkonsum von 2,5 g gar nicht den Eindruck vermittelt haben kann, er könne die Lieferungen selbst ausführen.“

     

    Nach Meinung des FG Hamburg trifft den Leistungsempfänger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorhandensein aller Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. An dieser Verteilung der objektiven Feststellungslast ändere sich hier auch nichts durch die Rechtsprechung des EuGH (21.6.12, C-80/11 und C 142/11). Danach kann der Vorsteuerabzug dem Leistungsempfänger nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen der Beteiligung an einem Umsatzsteuermissbrauch versagt werden. Vorliegend hätte der Leistungsempfänger nämlich zumindest wissen müssen, dass die genannten Eingangsrechnungen zur Verschleierung des tatsächlich Leistenden und somit zur Begehung einer Steuerhinterziehung benutzt wurden und daher dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen nicht zustand.

     

    PRAXISHINWEIS | In dem anhängigen Verfahren BFH V R 17/14 (FG Düsseldorf 15.2.2013 1 K 720/12 U) geht es um die Rechtsfrage, ob ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer auf die Angaben seines Lieferanten vertrauen darf und ihm der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn sich diese Angaben später als falsch erweisen?

    Quelle: ID 42836768