Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Nachricht · Umsatzsteuer

    Telefonische Beratungsleistungen und Patientenbegleitprogramme sind nicht umsatzsteuerbefreit

    von StB Dr. Marisa Baltromejus, Tübingen

    Telefonische Beratung („Gesundheitstelefon“) und Patientenbegleitprogramme, die ein Gesundheitsdienstleister für Krankenkassen und Pharmaunternehmen mit medizinischem Fachpersonal erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. Es fehlt am persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und am unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Heilbehandlung (FG Düsseldorf 14.8.15, 1 K 1570/14 U, Rev. BFH XI R 19/15).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (GmbH) betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon (Erreichbarkeit: 24/7). Dort können sich Versicherte von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten (Arzthelfern), die größtenteils auch als Gesundheitscoaches ausgebildet sind, beraten lassen. In mehr als einem Drittel aller Fälle wird auch ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernimmt bzw. Anweisungen bei Rückfragen oder eine zweite Meinung erteilt. Außerdem führt die Klägerin sowohl für GKV als auch für Pharmaunternehmen telefonische Patientenbegleitprogramme durch. An den Programmen nehmen Patienten mit chronischen oder lang andauernden Krankheiten teil, deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll.

     

    Anmerkungen

    Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind Umsätze im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel handelt, die von qualifiziertem Personal ausgeführt werden (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Nach Ansicht des FG Düsseldorf erfüllten weder das Gesundheitstelefon noch die Patientenbegleitprogramme diese Voraussetzungen.

     

    Die Beratungsleistungen können nicht mit der Beratung in einem Arzt-Patienten-Verhältnis gleichgesetzt werden. Das Gesundheitstelefon dient nicht hinreichend der Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten. Die Beratungsdienstleistungen stützen sich ausschließlich auf die im Zweifel laienhaften Angaben des Anrufers zu demjenigen Krankheitsbild, zu dem er sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund weisen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen kann“. Die Patientenbegleitprogramme sind nur allgemeine Maßnahmen der Prävention und Selbsthilfe. Nach Ansicht des FG fehlt hierbei der therapeutische Zweck.

     

    Praxishinweis

    Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision beim BFH zugelassen. Spannend bleibt, ob der BFH über den speziellen Fall hinaus weitere Hinweise zur Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit von medizinischen Beratungsleistungen, die telefonisch oder über das Internet erbracht werden, geben wird.

    Quelle: ID 44532910