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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Gesellschaftssitz als Anschrift des Leistenden für Vorsteuerabzug ausreichend

    | Der im Handelsregister angegebene Gesellschaftssitz ist auf Rechnungen als Anschrift des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug ausreichend (FG Baden-Württemberg 21.4.16, 1 K 1158/14, Rev. BFH V R 28/16 ). |

     

    Die Klägerin hat von einer GmbH Stahlschrott angekauft. Der Geschäftskontakt wurde telefonisch hergestellt. Die Rechnungen von der GmbH wurden per Fax übermittelt. Zusätzlich hat die Klägerin Gutschriften geschrieben. Der Steuerberater der GmbH bestätigte deren umsatzsteuerpflichtige Unternehmereigenschaft. Später stellte sich heraus, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht abführte. An dem Gesellschaftssitz war der Leistende wirtschaftlich nicht aktiv. Das FA versagte den Vorsteuerabzug der Klägerin. Das FG sah das anders.

     

    Eine Rechnung muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Der EuGH hat bislang den Begriff „vollständige Anschrift“ nicht konkretisiert. Es kann die Angabe des handelsrechtlichen Gesellschaftssitzes genügen. „Anschrift“ und „Sitz der wirtschaftlichen Aktivität“ sind nicht gleichzusetzen. Das FG schließt sich dieser Auffassung an und gewährt im Streitfall den Vorsteuerabzug. Der Sitz kann im Gegensatz zu „geschäftlichen Aktivitäten“ mit allgemein zugänglichen Quellen, dem Handelsregister, bestimmt werden. Unter der angegebenen Adresse ist der leistende Unternehmer im Handelsregister als Firmensitz geführt. Damit ist eine eindeutige Zuordnung auf den Unternehmer möglich. Die weiteren Rechnungsangaben wie z. B. die Steuernummer und auch die von der Klägerin eingeholten Auskünfte ließen keinen Hinweis auf einen möglichen Umsatzsteuerbetrug zu. Ein Vorsteuerabzug ist zwar bei betrügerischem oder missbräuchlichem Handeln ausgeschlossen. Die Klägerin hatte sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt, sondern wie ein vernünftiger Wirtschaftsteilnehmer agiert.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Unionsrecht sieht die Erfüllung der Vorschriften zu ordnungsgemäßen Rechnungen nicht so eng wie unser nationales Recht bzw. der BFH. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren zu diesem Fall dem EuGH folgt.

     
    Quelle: ID 44337548