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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Entstehen der Steuer bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis auch ohne Drohen eines Steuerausfalls

    | Das FG Baden-Württemberg (2.2.23, 1 K 147/20; Rev. BFH XI R 25/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine Umsatzsteuer, die auf § 14c UStG beruht, auch dann entstanden ist, wenn der Rechnungsempfänger nach den dem FG vorliegenden Unterlagen keinesfalls eine Vorsteuer (mehr) geltend machen konnte, ein Umsatzsteuerausfall also nicht drohte. |

     

    Die Steuerschuld setzt nach dem Wortlaut des § 14c UStG grds. weder voraus, dass aufgrund des Umsatzsteuerausweises in der Rechnung ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert (etwa BFH 31.5.17, V B 5/17). § 14c UStG hängt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon ab, ob der Empfänger überhaupt Unternehmer bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Neeser in: Wäger, UStG, § 14c UStG Rz. 43). Der EuGH hat in seiner Entscheidung Stadeco (EuGH 18.6.09, C-566/07, Stadeco, UR 09, 647) entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es grundsätzlich nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat die Berichtigung der Mehrwertsteuer, die in diesem Mitgliedstaat allein deshalb geschuldet wird, weil sie irrtümlich in der versandten Rechnung ausgewiesen wurde, davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger der Dienstleistungen eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist, wenn dieser Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Teilweise wird hieraus der Schluss gezogen, dass die Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG davon abhängt, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens noch besteht. Diese Frage bedarf im Besprechungsfall der höchstrichterlichen Klärung.

     

    PRAXISTIPP | Bis zum Abschluss des Revisionsverfahren ist daher steuerlichen Beratern anzuraten, betroffene Umsatzsteuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten und das Verfahren unter Hinweis auf das Revisions-Az. ruhend zu stellen.

     
    Quelle: ID 49982328