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  • · Nachricht · Sonderausgabenabzug

    Zahlungen an private Fachhochschule können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden

    | Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ( FG Münster 14.8.15, 4 K 1563/15 E, Rev. BFH X R 32/15 ). |

     

    Bei der betroffenen Fachhochschule handelte es sich nach Meinung des Gerichts nicht um eine Schule i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG. Danach können 30 % des Entgelts, höchstens 5 000 EUR, die für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet werden, wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

     

    Zwar wurde die Fachhochschule durch das seinerzeitige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen als solche staatlich anerkannt. Allerdings führte der Studiengang, den die Tochter des Steuerpflichtigen belegt hatte, nicht zu einem von einem inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss. Ebenso wenig wurde der Tochter durch den Studiengang (fachspezifische Ausbildung in Medien, Public Relations, Unternehmenskommunikation, Marketing und Management) ein berufsbildender Berufsabschluss vermittelt. Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums wird ein „Bachelor of Science“ verliehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um einen akademischen Grad.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Ausschluss privater Hochschulen von der steuerlichen Begünstigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entspricht ganz herrschender Meinung (vgl. Kulosa in Herrmann/-Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz. 277; Heinicke in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 10 Rz. 151; Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz. 428; Nacke, DB 2008, 2792, 2794; BMF 9.3.09, IV C 4 - S 2221/07/0007 Rz. 4, BStBl I 09, 487).

    Nach Meinung des FG Münster ist sie auch gerechtfertigt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist eine Lenkungs- bzw. Subventionsnorm, die im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG der Förderung der von ihr erfassten Privatschulen dient (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG, Rz. 270 m.w.N.). Sie deckt im Wesentlichen Zeiträume der gesetzlichen Schulpflicht des Kindes und - bei typisierender Betrachtung - ebenso Zeiten ab, in denen Entgelte für Bildungsmaßnahmen des Kindes unmittelbar durch dessen Eltern erfolgen, die Berechtigte des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind.

     

    Der Besuch einer Hoch- bzw. Fachhochschule knüpft dagegen an einen allgemeinbildenden Schulabschluss. Die Aufwendungen hierfür liegen oftmals bereits in der Finanzierungsverantwortung des studierenden Kindes. Insoweit kommt entweder der eigene (vorweggenommene) Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug oder in Fällen des Erststudiums der eigene Sonderausgabenabzug des Kindes nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht.

    Quelle: ID 43625930