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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Zufluss von Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers

    | Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer über die Beiträge erst in der Freistellungsphase wirtschaftlich verfügen kann. Erst die Auszahlung aus dem Zeitwertkonto ist zu versteuern. Es kommt dadurch zu einem Besteuerungsaufschub (FG Berlin-Brandenburg 14.11.17, 9 K 9235/15, EFG 18, 190; Rev. BFH VI R 55/17, Einspruchsmuster). |

     

    Die klagende Arbeitgeberin (GmbH) hatte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer hatte nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Er konnte ohne Zustimmung der GmbH nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen. Dies war nach den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich. Die GmbH war der Auffassung, dass sie keine Lohnsteuer für den bei ihr angestellten Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen des in ein Zeitwertguthaben umgewandelten Gehaltsanteils habe einbehalten und an das FA abführen müssen, da dem Geschäftsführer dieser Teil seines Gehalts noch nicht i. S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sei. Gleichwohl nahm das FA die GmbH wegen Lohnsteuerhaftung in Anspruch. Das FA war der Ansicht, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Umwandlung eines Teils des Gehalts in ein Zeitwertguthaben zwar bei „normalen Arbeitnehmern“, nicht aber bei gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft ertragsteuerrechtlich beachtlich sei (entsprechend: BMF 17.6.09, IV C 5-S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286). Infolgedessen führe in diesen Fällen bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.

     

    PRAXISHINWEIS | Es handelt sich ‒ soweit ersichtlich :‒ um das erste FG-Urteil zur ertragsteuerlichen Auswirkung einer Zeitwertkontenvereinbarung bei einem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg liegt auf der bürgerfreundlichen Linie der bisherigen FG-Urteile zur Frage des Zuflusses bei Fremdgeschäftsführern (FG Köln 26.4.16, 1 K 1191/12, EFG 16, 1238, Rev. BFH VI R 17/16; FG Baden-Württemberg 22.6.17, 12 K 1044/15, EFG 17, 1585; Rev. BFH VI R 39/17) und der herrschenden Meinung in der steuerrechtlichen Literatur (etwa Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 53 EStG Rz. 1; Krüger in: Schmidt, § 19 EStG, Rz. 100, „Arbeitszeitkonten“). Bei vergleichbaren Fallkonstellationen sollte, sofern echte Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind, Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.

    Sind dagegen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen, sollte von einem Zufluss bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto ausgegangen werden (vgl. BFH 11.11.15, I R 26/15, BStBl II 16, 489 betr. Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung). Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich danach nicht mit dem Aufgabenbild des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.

     
    Quelle: ID 45182312