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  • · Nachricht · Haftung für Berufsfehler

    Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen

    | Grundsätzlich ist der rechtliche Berater verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen. Wird der Steuerberater vom Mandanten beauftragt, Einspruch einzulegen, muss er davon ausgehen, dass das Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll. Vor der Rücknahme muss er mit seinem Mandanten sprechen, wenn er nicht pflichtwidrig handeln will (BGH 25.9.14, IX ZR 199/13). |

     

    Weil das FA Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht akzeptierte, legte der Steuerberater absprachegemäß Einspruch gegen den ESt-Bescheid ein. Ohne Rücksprache nahm der Berater das Rechtsmittel zurück, nachdem das FA auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH hingewiesen hatte. Nur einen Monat später änderte der BFH seine Rechtsprechung (BFH 5.3.09, VI R 23/07). Der Mandant verlangte - in allen Instanzen erfolgreich - Schadensersatz.

     

    Laut BGH sprach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger die Anregung des FA und seines Beraters, den Einspruch zurückzunehmen, nicht aufgegriffen hätte. Er hatte trotz der entgegenstehenden BFH-Rechtsprechung Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen lassen. Er konnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung nur dann erreichen, wenn er den Einspruch aufrecht erhielt und nicht zurücknehmen ließ. Gründe, die aus Sicht des Klägers für eine Rücknahme des Einspruchs sprechen könnten, konnte das Gericht nicht erkennen. Insbesondere hätte der Mandant auch keine Kosten sparen können. Die Kosten der Steuerberatung waren bereits mit der Einlegung und Begründung des Einspruchs angefallen. Die Einspruchsentscheidung des FA wäre kostenfrei ergangen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH äußerte sich in diesem Verfahren auch zu der Frage, wie intensiv sich Berater mit einem „Rechtsgebiet im Umbruch“ befassen müssen.

     

    Nach wie vor darf der Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen und deren Stand zum Beratungszeitpunkt zur Grundlage seiner Tätigkeit machen. Über deren Entwicklung muss sich der Berater anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten.

     

    Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzengerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise (auch) dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Der Jahresbericht des BFH ist nicht Teil der amtlichen Sammlung und gehört nicht zu den einschlägigen Fachzeitschriften, welche ein Steuerberater auszuwerten hat, ebensowenig die Zeitschrift „Der Ertragsteuerberater“. Sie gehört nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters.

    Quelle: ID 43062849