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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer

    | Eine Einmalzahlung als Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) ist nicht einkommensteuerpflichtig, da es sich nicht um eine kapitalisierte wiederkehrende Leistung handelt ( FG Baden-Württemberg 13.11.13, 4 K 1203/11 ; Rev. BFH X R 13/14 ). |

     

    Zu Unrecht hatte das Finanzamt - so das FG Baden-Württemberg - das von der Arztwitwe bezogene Sterbegeld der Einkommensteuer unterworfen. Bei dem Sterbegeld handelt es sich eben nicht um eine “andere Leistung“ gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dessen Wortlaut ist so auszulegen, dass als „andere Leistung“ auch Einmalbezüge zu besteuern sind, sofern es sich dabei ihrem Charakter nach um kapitalisierte “wiederkehrende Bezüge“ handelt. Die Besteuerung des Sterbegeldes wird von dem gesetzlichen Zweck nicht gedeckt:

     

    • Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucks. 15/3004, S. 19)

    „Der Begriff “Leibrenten“ wird um den Begriff “andere Leistungen“ erweitert, weil z.B. bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierungen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären. In diesem Zusammenhang wird auch in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG aus sprachlichen Gründen das Wort „gezahlt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.“

     

    Das FG schließt aus dieser Gesetzesbegründung, dass der Zweck der Erweiterung des Begriffs “Leibrenten“ um den Begriff “andere Leistungen“ allein darin bestand, zu verhindern, dass Leistungen, bei denen es sich ihrem Charakter nach um “wiederkehrende Bezüge“ handelt durch ihre Kapitalisierung der Besteuerung entzogen werden können. Der Senat hält deshalb eine teleologische Reduktion des Begriffs b“andere Leistungen“ dahingehend für geboten, dass darunter nur solche Leistungen zu verstehen sind, die sich als Kapitalisierung “wiederkehrender Bezüge“ darstellen. Dies trifft für das streitgegenständliche Sterbegeld nicht zu. Die Behandlung des Sterbegeldes als “sonstige Leistung“ wäre auch systemwidrig, da die “sonstige Leistung“ nach der Systematik des § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG lediglich einen Unterfall der in der genannten Vorschrift behandelten “wiederkehrenden Bezüge“ darstellt.

     

    Gegen die Annahme, dass mit der Einfügung des Begriffs “andere Leistungen“ auch Sterbegelder der ESt unterworfen werden sollten, spricht auch der Umstand, dass Sterbegelder, solange sie nach den §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch (SGB) V a.F. von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden (bis einschließlich 2003), nach § 3 Nr. 1. a) EStG als “Leistungen aus einer Krankenversicherung“ steuerfrei waren und den Gesetzesmaterialien zum AltEinkG kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung herbeiführen wollte.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG geht auch auf die jüngere Rechtsprechung des BFH 23.10.13, X R 3/12, X R 21/12) ein, der eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt. Dort hatte der BFH entschieden, dass Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem 1.1.05, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht entspricht dem Sinn und Zweck der Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Hierzu liegt dem BVerfG (2 BvR 143/14) eine Verfassungsbeschwerde vor.

     

    Das FG vermag jedoch keine tragfähige Begründung dafür zu erkennen, dass auch Sterbegelder, die - wie das frühere Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V a.F. - einen Zuschuss zu den Bestattungskosten darstellen sollen, dem Zugriff des Fiskus unterliegen sollen.

    Quelle: ID 42838720