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  • 09.02.2022 · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    An Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von..

    | Häufiger Streitpunkt mit dem FA ist die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Werbungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die sich nur über die AfA steuermindernd auswirken. Das FG Münster (12.11.21, 4 K 1941/20 F; Rev. BFH IX R 29/21, Einspruchsmuster ) ist aktuell der Auffassung, dass nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren Sinne als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG anzusehen sind, sondern – parallel zum Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB – auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (etwa die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen). Dazu können – so das FG – neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend sei der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Soweit folglich sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG erst durchzuführen, seien diese den anschaffungsnahen Anschaffungskosten zuzuordnen. |