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  • 26.04.2022 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Abzugsfähigkeit von Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation

    | Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer geschlechtsumwandelnden Operation (im Streitfall in Thailand) entstanden sind, sind nach einem Urteil des FG München (14.9.21, 6 K 2485/20, EFG 22, 43, Urteil; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn die Kosten einer derartigen Operation von der Krankenkasse übernommen worden wären, wenn sie in einem Vertragskrankenhaus der Krankenkasse durchgeführt worden wäre. |